Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Allein die Fusion zweier Versicherungsgesellschaften begründet grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Vielmehr übernimmt die „neue Gesellschaft“ als Rechtsnachfolgerin der fusionierenden Unternehmen vollumfänglich die vertraglichen und gesetzlichen Rechte der bisherigen Versicherten, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nur aufgrund einer Beitragserhöhung in Betracht kommt. Abgesehen hiervon ist eine außerordentliche Lösung vom Versicherungsverhältnis bei einer Fusion allenfalls dann denkbar, wenn der Kunde beispielsweise mit einer der fusionierenden Gesellschaften eine gerichtliche Auseinandersetzung führte, das Vertragsverhältnis aufgrund dessen aufgelöst wurde und der Kunde hiernach zu der anderen an der Fusion beteiligten Versicherungsgesellschaft wechselte. In diesem Ausnahmefall wird angenommen werden müssen, es sei für den Kunden unzumutbar, nunmehr wieder Versicherungsnehmer der Gesellschaft zu sein, die er im Streit verlassen hat.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einer Policenübertragungen – d.h. wenn eine Gesellschaft ihre Versicherungsverträge an eine andere Gesellschaft abstößt - ein Kündigungsrecht für die betroffenen Versicherungsnehmer besteht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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