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Vertragskündigung bei Zusammenschluss zweier Versicherungsunternehmen

| 5. November 2007 12:17 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei der Karlsruher Versicherung zwei Verträge für Rechtsschutz und Unfall. Diese möchte ich schon länger kündigen, muss aber auf das Ende der Vertragslaufzeit warten.
Nun erhielt ich ein Schreiben der Karlsruher, dass sie sich mit der Württembergischen Versicherung zusammenschliessen und die bestehenden Verträge nahtlos übernommen werden.
Meine Frage: Habe ich die Möglichkeit im Rahmen dieser Zusammenlegung meine Verträge als Versicherungsnehmer zu kündigen? Gibt es hier eine gesetztliche Klausel? oder ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht auf das man sich berufen könnte?
Bei einem Anruf bei der Versicherung teilte man mir natürlich mit, dass ich nicht kündigen kann.
Besten Dank für Ihre Antwort.

Mit besten Grüssen

5. November 2007 | 16:27

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Allein die Fusion zweier Versicherungsgesellschaften begründet grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsnehmer. Vielmehr übernimmt die „neue Gesellschaft“ als Rechtsnachfolgerin der fusionierenden Unternehmen vollumfänglich die vertraglichen und gesetzlichen Rechte der bisherigen Versicherten, so dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nur aufgrund einer Beitragserhöhung in Betracht kommt. Abgesehen hiervon ist eine außerordentliche Lösung vom Versicherungsverhältnis bei einer Fusion allenfalls dann denkbar, wenn der Kunde beispielsweise mit einer der fusionierenden Gesellschaften eine gerichtliche Auseinandersetzung führte, das Vertragsverhältnis aufgrund dessen aufgelöst wurde und der Kunde hiernach zu der anderen an der Fusion beteiligten Versicherungsgesellschaft wechselte. In diesem Ausnahmefall wird angenommen werden müssen, es sei für den Kunden unzumutbar, nunmehr wieder Versicherungsnehmer der Gesellschaft zu sein, die er im Streit verlassen hat.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einer Policenübertragungen – d.h. wenn eine Gesellschaft ihre Versicherungsverträge an eine andere Gesellschaft abstößt - ein Kündigungsrecht für die betroffenen Versicherungsnehmer besteht.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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