Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Familiennachzug bei Niederlassungserlaubnis:
Person A hat eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, was grundsätzlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht darstellt.
Diese Erlaubnis bietet eine stabilere Grundlage für den Familiennachzug als der subsidiäre Schutzstatus. Der Familiennachzug zu Personen mit einer Niederlassungserlaubnis ist in der Regel möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass die Ehe rechtlich anerkannt ist und die Lebensunterhaltssicherung gewährleistet ist.
Da Person A nun eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sollte der Familiennachzug seiner Ehefrau grundsätzlich möglich sein, ohne dass die Einschränkungen für subsidiär Schutzberechtigte greifen.
2. Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG:
Ein Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG könnte sinnvoll sein, wenn Person A die Voraussetzungen dafür erfüllt. Diese Erlaubnis bietet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das nicht mehr an den subsidiären Schutzstatus gebunden ist. Dies könnte die Position von Person A im Hinblick auf den Familiennachzug weiter stärken. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese spezielle Niederlassungserlaubnis erfüllt sind.
1. und 2. schließen sich nicht aus, vorrangig wäre 1. zu untersuchen.
3. Einbürgerung:
Die Einbürgerung von Person A hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts. Da Person A bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich auf die Warteliste für die Einbürgerung gesetzt hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Einbürgerung. Die Bearbeitungszeit kann jedoch, wie Sie bereits erwähnt haben, ein bis zwei Jahre betragen. Die Einbürgerung erfolgt nicht automatisch, sondern liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die alle Voraussetzungen prüfen wird.
Möglich wäre aber eine Untätigkeitsklage, wenn drei Monate verstreichen, seit Antragstellung und ohne zureichenden Grund für die Verzögerung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Das bedeutet, solange ich 26 Abs. 3 s. 1 habe, wird nach Paragraph 36 Aufenthaltsgesetz geregelt und nicht nach den allgemeinen Regeln 27 30 aufenthg ohne Kontingent und Rechtsanspruch.
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 29, Familiennachzug zu Ausländern, regelt das zu Ihren Gunsten, denn § 36 wäre nachteilhaft.
Dank der Niederlassungserlaubnis haben Sie das Recht auf Nachzug Ihrer Ehefrau.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen