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Familienzusammenführung subsidärschutz Niederlassungserlaubnis

22. Februar 2025 15:28 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


09:25

Sehr geehrte Damen und Herren,
Es geht um folgenden Sachverhalt.

Person A lebt seit 2016 in Deutschland hat subsidiär Schutz 25 Abs. 2.
die Person kommt aus Afghanistan und hat jetzt aktuell die Niederlassungserlaubnis nach Paragraph 26 Abs. 3 S1.
Er ist seit 2021 verheiratet, die Ehe bestand nicht vor seiner Flucht.
Seine Frau hatte sich auf die Warteliste gesetzt wegen der Familienzusammenführung und hat sich bei der Deutschen Botschaft in Islamabad zweimal vorgestellt diese verlangen ein Nikkah khat. Da er nicht nach Afghanistan reisen darf, ist die Person A aktuell in Teheran mit seiner Frau und schließt ein Nikkah khat also ein Ehedokument.

1. auch wenn die Person die Niederlassungserlaubnis besitzt, hat er rechtlich das Recht, seine Frau nach Deutschland zu holen oder gilt immer noch, dass er Subsidiär Schutz hatte und die Entscheidung bei der Ausländerbehörde liegt.

2. macht es Sinn, dass er einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellt und die Niederlassungserlaubnis nach Paragraph 26 Abs. 4 erhält, weil da hat man ja das Recht zum Familiennachzug.

Die Person hat sich auf die Warteliste gesetzt, zwecks Einbürgerung, aber das dauert ja mindestens ein, zwei Jahre, bis das bearbeitet wurde.

Mit der aktuellen Situation können Sie eine Einschätzung geben, ob eine Einbürgerung rechtlich möglich ist oder daher subsidiär nur im Ermessen der Ausländerbehörde erfolgen kann?

Viele Dank

Eingrenzung vom Fragesteller
22. Februar 2025 | 15:41
22. Februar 2025 | 15:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Familiennachzug bei Niederlassungserlaubnis:

Person A hat eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, was grundsätzlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht darstellt.

Diese Erlaubnis bietet eine stabilere Grundlage für den Familiennachzug als der subsidiäre Schutzstatus. Der Familiennachzug zu Personen mit einer Niederlassungserlaubnis ist in der Regel möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass die Ehe rechtlich anerkannt ist und die Lebensunterhaltssicherung gewährleistet ist.
Da Person A nun eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sollte der Familiennachzug seiner Ehefrau grundsätzlich möglich sein, ohne dass die Einschränkungen für subsidiär Schutzberechtigte greifen.

2. Antrag auf Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG:

Ein Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG könnte sinnvoll sein, wenn Person A die Voraussetzungen dafür erfüllt. Diese Erlaubnis bietet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das nicht mehr an den subsidiären Schutzstatus gebunden ist. Dies könnte die Position von Person A im Hinblick auf den Familiennachzug weiter stärken. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese spezielle Niederlassungserlaubnis erfüllt sind.

1. und 2. schließen sich nicht aus, vorrangig wäre 1. zu untersuchen.

3. Einbürgerung:

Die Einbürgerung von Person A hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts. Da Person A bereits eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich auf die Warteliste für die Einbürgerung gesetzt hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Einbürgerung. Die Bearbeitungszeit kann jedoch, wie Sie bereits erwähnt haben, ein bis zwei Jahre betragen. Die Einbürgerung erfolgt nicht automatisch, sondern liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die alle Voraussetzungen prüfen wird.

Möglich wäre aber eine Untätigkeitsklage, wenn drei Monate verstreichen, seit Antragstellung und ohne zureichenden Grund für die Verzögerung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2025 | 19:44

Das bedeutet, solange ich 26 Abs. 3 s. 1 habe, wird nach Paragraph 36 Aufenthaltsgesetz geregelt und nicht nach den allgemeinen Regeln 27 30 aufenthg ohne Kontingent und Rechtsanspruch.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2025 | 09:25

Sehr geehrter Fragesteller,

§ 29, Familiennachzug zu Ausländern, regelt das zu Ihren Gunsten, denn § 36 wäre nachteilhaft.
Dank der Niederlassungserlaubnis haben Sie das Recht auf Nachzug Ihrer Ehefrau.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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