Sehr geehrter Fragetseller,
gerne benatworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Der Ehegattennachzug zu Ausländern ist in § 29
, 30 AufenthG
geregelt. Die Voraussetzungen dieser Norm, wie Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum scheinen Sie zu erfüllen.
Darüber hinaus muss auch der Lebensunterhalt gesichert sein, § 5 Abs. 1 Nr.1
, 2 AufenthG
.
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken.
Dagegen ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld oder öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die auf einer Beitragsleistung beruhen (z. B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I) oder gerade zu dem Zweck gewährt werden, dem Ausländer einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (Verwaltungsvorschriften zum AufenthG - VV Nr. 2.3.1.4)
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf jedoch nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist.
Dies scheint derzeit zweifelhaft zu sein. Selbst wenn wir den Bewilligungszeitraum bis Ende Juni 2013 in Betracht ziehen, so dürften Sie ab dem genannten Zeitpunkt Empfänger von Leistungen nach den SGB II sein. Weterhin handelt es sich auch um eine absehbare Zeit.
Beliebig lange kann die Behörde die Benatragung nicht hinauszögern. Wenn innerhalb einer Frist von 3 Monaten ohne zureichenden Grund nicht beschieden wurde, haben Sie gemäß § 75 VwGO
die Möglichkeit der Untätigkeitsklage.
Jedoch ist es anhand des Sachverhalts sogar für Sie positiver, dass noch nicht (negativ) entschieden wurde.
Es bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, baldmöglichst eine Arbeitsstelle zu finden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte und bedauere, Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft geben zu können.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kirli,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Die Ausländerbehörde hat noch weder positiv noch negativ entschieden. Als ich versucht habe, die ALB auf die Verwaltungsvorschrift zum AufenthaltsG Nummer 2.3.1.4, die der Lebensunterhalt als gesichert definiert, wenn der Ausländer öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die auf einer Beitragsleistung beruhen (z.B. das ALG I). Außerdem habe ich mit der VV zum AufenthaltsG Nummer 2.3.4 argumentiert, dass wenn ein Ausländer für sich selbst keine der in Nummer 2.3.1.2 genannten Leistungen erhält, ist darauf abzustellen, ob er im konkreten Einzelfall Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder auf Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII hat. Bei der Bedarfsermittlung sind neben den Regelsätzen auch Miet- und Nebenkosten und Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie alle weiteren in § 11 Absatz 2 SGB II
aufgeführten Beträge zu berücksichtigen.
Die ALB hat mir folgendes mitgeteilt: die abschließende Entscheidung über das Visum liege bei der deutschen Botschaft in Minsk. Die Ausländerbehörde sei zu dieser Entscheidung zu hören und gibt diesbezüglich eine Stellungnahme ab. Das Einkommen aus ALG I müsse unter Berücksichtigung der Regelsätze und der Miete einschließlich Nebenkosten auch ausreichend sein. Ausreichend sei ein Einkommen nicht, wenn ein Anspruch auf Leistungen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen, besteht. Auf den tatsächlichen Bezug dieser Leistungen komme es nicht an. Bei der Berechnung Ihres Einkommens sei der Regelsatz für Ihre Ehefrau bereits zu berücksichtigen, so dass Ihr ALG I Anspruch nicht ausreicht. Vielmehr weise die Berechnung einen Fehlbetrag von 125,00 Euro auf. Auch die Frage bezüglich der Dauerhaftigkeit des Einkommens könne von hier nur negativ bewertet werden.
Ich musste mich damit abfinden, dass eine positive Stellungnahme beim Bezug von ALG I nicht möglich ist. Nun habe ich einen Job gefunden mit einem Einstiegsgehalt von 2.000 EUR brutto. Bevor ich den Vertrag zum 01.01.2013 unterschreibe, möchte ich sicher sein, dass mein Nettoeinkommen für eine positive Stellungnahme ausreicht. Ich kann aber die Berechnungen der ALB nicht nachvollziehen, deswegen meine Fragen:
1) Was muss ich tatsächlich pro Monat mindestens netto verdienen, damit es für eine positive Stellungnahme ausreichend ist? Sind es dann in meinem Fall mindestens 1425,00 netto? Soll ich die ALB auch die Steuerklasse III für die Berechnung akzeptieren? Bei dem ALG I Betrag von 1300,00 EUR und der Miete von 550,00 EUR inkl. Nebenkosten sieht die ALB einen Fehlbetrag von 125,00 EUR. Wenn man dem Brutto-Netto-Rechner der Süddeutschen Zeitung unter http://www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/gehaltsrechner/ glauben kann, beträgt das monatliche Nettoeinkommen € 1.367,57 (Lohnsteuerklasse I, Sozialversicherungspflicht, keine Kirchensteuerpflicht) bei einem Bruttogehalt von € 2.000. Es ist dann deutlich unter 1425,00 EUR. Wenn man nach der Ankunft meiner Frau von der Lohnsteuerklasse III ausgeht, beträgt das Nettoeinkommen 1.559,67 EUR.
2) Ist die ALB verpflichtet, ihre Berechnungen offenzulegen oder mir zumindest mitzuteilen, welches Nettoeinkommen in meiner Situation ausreichen sein wird? Diese Informationen brauch ich z.B. für den Arbeitgeber, um mein Gehalt bei Bedarf entsprechen zu verhandeln.
3) Genügen der unterschriebene Arbeitsvertrag mit ausreichendem Einkommen und die Arbeitgeberbescheinigung für eine positive Stellungnahme oder muss ich mindestens drei Einkommensnachweise erbringen, wie es im Normalfall verlangt wird?
Theoretisch kann die ALB bis zum Ende der Probezeit von sechs Monaten keine Stellungnahme machen. Anscheinend hängt in meiner Situation viel von der subjektiven Einschätzung der ALB. Es mir wichtig zu wissen, in welchem gesetzlichen Rahmen die ALB handeln darf.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für Ihre Nachfrage, welche ich übrigens aufgrund der Masse und des Umstandes, dass es sich nicht mehr um Verständnisfragen sondern um neue nachgeschobene Fragen handelt, nicht beantworten.
Darüber hinaus ist es auch vom rechtlichen Umfang her nicht einfach, die Fragen zu beantworten.
Für eine Benatwortung der Fragen, sollten Sie Ihren Einsatz auf 85 € erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)