Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie selbst deutscher Staatsbürger sind, ist die Auskunft der Ausländerbehörde unzutreffend, da Ihre Freundin im Falle einer Hochzeit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 28 Abs. 1 AufenthG
hat und der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung gerade nicht mehr erforderlich ist. Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3.
Mithin würde eine Bescheinigung oder ähnliches von Ihrem Vater nicht benötigt werden.
Sofern Sie selbst kein deutscher Staatsbürger sind, wäre der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erforderlich, dies könnte eventuell über die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG
durch Ihren Vater nachgewiesen werden. Darin würde er sich verpflichten alle Kosten, die Ihrer Frau zukünftig im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Deutschland entstehen, zu übernehmen. Diesbezüglich wäre in Absprache mit der Ausländerbehörde in Erfahrung zu bringen, ob diese die Verpflichtungserklärung als ausreichend ansehen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich besitze die bosnische meine Freundin die montenegrinische Staatsbürgerschaft. Im Ausländeramt haben die mir beim ersten mal gesagt, dass das nicht von den Eltern abhängt. Jedoch glaube ich wenn ich einen schriftlichen Nachweis abgeben kann dann müsste es funktionieren. Sie hat auch kein Zertifikat über ihre Deutsch-Kenntnisse da sie für die Ausbildung kein gebraucht hat (sie beherrscht das "Sprechen"). Ist so ein Zertifikat notwendig für die Zusammenführung? Wenn ja, kann sie das auch hier in Deutschland durch einen Kurs nachholen?
Bei dem von Ihnen angeführten schriftlichen Nachweis, handelt es sich um die von mir erwähnte Verpflichtungserklärung, die z.B. ihr Vater abgeben könnte. Dies sollte ausreichend sein.
Als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse wäre es gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlich, dass sich Ihre Freundin auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 8.09
- setzt dies voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt. Dabei handelt es sich um einfachste Grundkenntnisse, diesen Nachweis (Zertifikat A1) könnte Ihre Freundin auch in Deutschland bei einer anerkannten Sprachschule erlangen.