Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Nach herrschender Meinung erfaßt Art. 6 I GG
nur die Ehe zwischen Mann und Frau. Argument dafür ist zunächst das PersonenstandsG, nach dem die Ehe nur die soziale und rechtliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau umfaßt. Zudem sind in Art. 6 I GG
Ehe und Familie direkt miteinander verknüpft. „Familie" setzt aber auch Fortpflanzungsfähigkeit voraus, die bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe fehlt. Gleichgeschlechtlichen Ehen kommt aber natürlich Schutz über Art. 2 I GG
zu.
Nach einer anderen Meinung sollte – ausgehend von der mittlerweile weitgehenden sozialen
Akzeptanz homosexueller Lebensgemeinschaften - der Schutzbereich des Art. 6 I GG
aber auch
auf gleichgeschlechtliche Ehen ausgeweitet werden.
Die Rechtsprechung tendiert bis heute gegen die Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in den Schutzbereich des Art. 6 GG
.
Ob "homosexuelle Ehen", also eingetragene Lebenspartnerschaften, dem Schutzbereich des Art. 6 GG
unterfallen kann jedoch dahinstehen, weil es darauf nicht ankommt.
Eine im Ausland eingegangene gleichgeschlechtliche Ehe wird gemäß Art. 17 b EGBGB
in der Bundesrepublik als eingetragene Lebenspartnerschaft anerkannt.
Eine gleichgeschlechtliche Eheschließung oder Lebenspartnerschaft im Ausland kann auf Antrag in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet werden.
Sie müssten eine Bescheinigung von der Deutschen Botschaft einholen, die belegt, dass Ihre in einem Drittstaat geschlossene Ehe auch in Deutschland Gültigkeit hat.
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, in der Bundesrepublik eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Nach Eingehung der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat Ihr Partner einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG
. Daneben müssten noch die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
Daneben sollten Sie auch vor Augen führen, dass es ebenso möglich ist, mit einem Schengen-Visum in Deutschland eine Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen. Dies kann jedoch Probleme bereiten, da Ihr Partner gegebenenfalls verpflichtet wäre, die Ausreise anzutreten, bis das Visum für den "Ehegattennachzug" erteilt wird.
Beachten Sie bitte noch, dass nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung auch die Eheschließungs- bzw. Absicht der Partnerschaftseintragung auch dann ausländerrechtlich geschützt ist, sofern diese unmittelbar bevorsteht. Hierfür genügt grundsätzlich der Nachweis, dass die Eheschließung bzw. Eintragung bereits angemeldet ist (§ 4 PStG
) und nach Auskunft des Standesamts unverzüglich durchgeführt werden kann. Dabei variiert der Inhalt des Begriffs "unverzüglich" zwischen einer Dauer von ca. 4 Wochen bis sogar zu 2 Monaten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlihen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
18. Juni 2012
|
22:26
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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