Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für das Stellen Ihrer Frage, welche ich gerne aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:
Leider spricht das Gesetz hier gegen eine Zusammenführung mit Ihrer Frau. § 5
des Aufenthaltsgesetzes verlangt nämlich, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt gesichert ist. Wie dies genau zu verstehen ist, dazu macht insoweit § 2 Abs.3 genaue Angaben. Dieser lautet wie folgt:
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Insoweit sind die gesetzlichen Vorgaben klar geregelt.
Ich gehe davon aus, dass die Berechnungen in Ihrem Fall insoweit richtig sind. Aufgrund Ihres geringen Einsatzes für diese Frage erlaube ich mir, insoweit auf eine konkrete Berechnung zu verzichten.
Es gibt allerdings auch eine Vorschrift, welche Ausnahmefälle bei besonderer Härte regelt. Hierbei handelt es sich um § 36 Abs.2
des Aufenthaltsgesetzes. Dieser lautet wie folgt:
Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Hier gilt es allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob Sie hiermit durchdringen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Herrn Jeremias Mammeghani,
Ihr Antwort ist mir bischen unklar. Als Arbeitsnehmer und nach Angabe meiner Krankenkasse, es besteht einen Anspruch Familienversicherung für meine Frau sobald sie in Deutschland wird ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.Wie gesagt ich bin bechäftig und bekomme monatlich 890 EUR. Meine Miete inkl. Nebenkosten ist 284,34 EUR. Kann man in meinem Fall sagen, dass den Lebensunterhalt meiner Frau sichert ist? Wenn ja, was kann ich unternehmen gegen die Ausländerbehörde? Wie hoch muss der monatliche Mittel sein um den Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §30 (Ehegattennachzug) als gesichert zu haben?
NB: Ich Lebe allein und habe kein Kind. Also kein Unterhalt zu bezahlen.
Viel Dank
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Wie bereits gesagt gibt es eine bestimmte Summe, die Sie im Monat verdienen müssen, damit Sie ein Anrecht auf Zuzug Ihrer Ehefrau haben. Dies dürfte Ihr Sozialamt auch zutreffend berechnet haben. Hintergrund ist, dass der Staat "Angst" davor hat, ggf. für Ihre Frau einstehen zu müssen. Wenn Sie 890,- € monatlich verdienen und 284,- € im Monat bereits für Miete aufbringen müssen, verbleiben insgesamt noch 600,- € zum Leben. Hiervon sind dann Strom, Telefon etc. abzuziehen, so dass am Ende evtl. noch 450-500,- € verbleiben, und zwar für Sie als Einzelperson.
Dass der Arbeitsmarkt derzeit eine schwierige Lage ist, ist mir natürlich bekannt. Gleichwohl sollten Sie versuchen, einen besser bezahlten Job zu finden. Dies dürfte neben dem Sparguthaben wohl die einzige Möglichkeit sein, Ihre Frau hierher holen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani