Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vorhaben ist leider eher kompliziert zu realisieren.
Das Problem besteht darin, dass die Töchter Volljährig sind.
Dann kann man folgende Möglichkeiten haben:
a) Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 2 AufenthG
: Die Töchter sind als "sonstige Familienangehörige" anzusehen. Regelmäßig wird aber dem volljährigen Kind zuzumuten sein, sein Leben in Selbstverantwortung und unabhängig von den Eltern zu führen. Anderes gilt nur, wenn und solange das Kind zwingend auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen ist oder die Eltern zwingend auf die Betreuung durch das Kind angewiesen sind (Oberhäuser in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 36 Rn. 17). Diese Aufenthalterlaubnis wird nur in besonderen Fällen erteilt und unter engeren Voraussetzungen.
b) Schulbesuch nach § 16 AufenthG
: Für den Schulbesuch ist eine Aufenthaltserlaubnis aber nur im Ausnahmefall vorgesehen. Im Vordergrund steht die Schonung öffentlicher Mittel für die Gewährleistung eines für den Bürger kostenlosen Unterrichts an den allgbildenden Schulen u. an Fachschulen, vor allem soweit Schulpflicht besteht. Dies ist in der Praxis kaum zu erlangen für Volljährige. Alternativ könnte man eine Aufenthaltserlaubnis zum Erlernen der deutschen Sprache beantragen (auch im § 16 AufenthG
geregelt)
c) Sobald die Töchter unmittelbar eine Ausbildung absolvieren darf, dann könnte man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 für die Ausbildung. Dies setzt aber voraus, dass die Arbeitsagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG
zugestimmt hat. Dies wird nur so sein, wenn
a)sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b)für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen.
Was nicht so einfach ist.
Ich weise Sie auch darauf hin, dass die Tatsache, dass die Ehefrau überwiegend im Ausland lebt, dann ein Erlöschen der Niederlassungserlaubnis bedeuten kann, wenn diese mehr als 6 Monate im Ausland war bzw. wenn diese aus nicht nur vorübergehenden Gründen ausgereist ist, was entgegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Alternative a) stünde.
Ich rate dringend dazu, den Vorgang konkret von einem Anwalt prüfen zu lassen, damit die beste Alternative gewählt werden kann. Meine Kanzlei steht Ihnen gerne hierzu zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Diese Antwort ist vom 14.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Hallo !1
Erstmal vielen Dank für diese Info !
Zu Ihrer info --meine Frau ist alle 5 Monate für 2-3 Wochen in Deutschland und Ich fliege beruflich und Privat ca 5-6x jährlich zu meiner Familie nach Thailand. Ich hääte nun noch eine kleine Frag an sie.
Meine Tochter lernt ja bereits deutsch in Bangkok am Goethe institut und spreicht schon recht gut Deutsch--sie versteht Deutsch in Wort und Schrift.
Mein Plan geht jetzt wie folgt:
Ich würde Sie per Touristen-Visun erstmal nach Deutschland holen und dann durch einen Anwalt eine weitere Bearbeitung durchführen.
Geplant habe ich weiteres vorgehen.
Sie bekommt von meiner Firma einen Ausbilsungsvertrag über ca 4 Jahre mit dem Ziel in Zukunft für uns den Export und die Kommunikation(inkl. Zoll-Angelegenheiten und Übersetzungen) zwischen unserem Betrieb in Bangkok und Deutschland zu leiten .
Ein Ausbildungsplan wird dann beigefügt. Sie wird tagsüber 3x/woche Deutsch-Untericht bekommen privat---- sowie ab nächstes Jahr dann per Abendschule die deutsche Hochschulreife nachholen. Nach erfolgten 4 Jahren interner Ausbildung wird Sie dann automatisch hier in Deutschland eingestellt. Somit liegt Sie dem deutschen Staat und Steurzahler in keinster Weise zur Last. Ebenso wird die Seperat versichert--Kranken/Unfall/Lebensversicherung. durch meine Person.
Somit dürfte es dann keinerlei Probleme geben denke Ich.Zumal wir ja einer der Größten Steuerzahler im Raum Hagen/NRW sind und meine Familie einen guten Ruf bei dem Ämtern geniesst.
Bitte helfen Sie noch einmal und teilen mir mit ob das So wie beschrieben durchzuführen ist oder ob Sie Probleme sehen. Falls Sie Kontakte verfügen würde Ich mich freuen Wenn Sie in meiner Gegend einen kometenten anwalt nenn könnten (Ruhrgebiet: Hagen-Düsseldorf-Dortmund).
Ihr Vorhaben scheitert schon daran, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird, wenn die Tochter mit Tourist-Visum eingereist ist. Sie muss unbedingt das passende Visum vom Ausland aus beantragen, da diese im Vorfeld von der zuständigen Ausländerbehörde zugestimmt werden muss (§ 31 AufenthV
).
Ich würde gerne in Rahmen eines Mandats mit Ihnen weitere Möglichkeiten erforschen. Die Übernehme eines Mandats scheitert nicht daran, dass meine Kanzlei sich in Berlin befindet. Gerne können Sie mich diesbezüglich kontaktieren.