Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie fragen danach wann in Ihrem Falle eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Mannes in Betracht kommt.
Die Voraussetzungen hierzu werden vom Bundesministerium für Familie unter folgendem Link dargestellt :
http://www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=45404.html
Weitere Informationen grundsätzlicher Art vom Bundesministerium für Familie finden Sie hier :
http://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1193288/SharedDocs/Publikationen/DE/Gesundheit/G-07031-ratgeber__gkv,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/G-07031-ratgeber_gkv.pdf
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den Sozialgesetzbüchern § 10 SGB V
(iVm §§ 14
ff SGB IV), und § 25 SGB XI
.
Danach ist das "regelmäßiges Gesamteinkommen" relevant, dessen Grenze (derzeit auf den ersten Blick 350,- EUR) nicht überschritten werden darf. Ihre Mieteinnahmen wären demnach zu hoch um mitversichert zu werden.
Ausgehend vom gesetzlichen Güterstand (der Zugewinngemeinschaft) kann es Ihnen vermutlich nicht helfen, wenn ihre Miete lediglich auf ein fremdes Konto ihres Ehemannes gezahlt wird.
Auch die Wohnung "nur deshalb" auf Ihren Ehemann umschreiben zu lassen, mit der Folge dass dieser erhöhte Einnahmen hätte, erscheint mir nicht zweckmässig oder verhältnismässig zu sein, insbesondere wenn diese Wohnung schon vor Eheschliessung in Ihrem Alleineigentum stand.
Es besteht dann nämlich das Risiko einen erheblichen Eigentumswert (etwa im Falle einer Scheidung) zu verlieren.
Typischerweise versucht der Gesetzgeber Regelungen zu treffen, die eine Umgehung des Sinn und Zwecks der Regelungen verhindern. Auf den ersten Blick hier, und ohne genauere Informationen und Unterlagen ergeben sich für mich demnach hier keine angemessenen Möglichkeiten Ihnen zu einer Erzwingung der Mitversichrungsfähigkeit zu raten.
Wenn diese Möglichkeiten bestehen würden, müsste anhand Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse (und auch derer Ihres Ehemannes) die letztendlichen Wirkungen umfassend bedacht und analysiert werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
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