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Familienversicherung und Mieteinnahmen der Hausfrau

30. Juli 2009 11:26 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Zusammenfassung

Kann ich trotz meiner Mieteinnahmen von 850,00 Euro bei meinem Ehemann familienversichert werden?

Ihre Mieteinnahmen sind zu hoch, um eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Mannes zu ermöglichen.

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

zur Zeit habe ich einen Teilzeitjob, ein Kindergartenkind und bin ganz normal bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Mein Kind ist bei meinem Ehemann familienversichert.
Wir wünschen uns ein zweites Kind und ich möchte dann eine kleine Erziehungspause (als Status Hausfrau) einlegen und bei meinem Mann familienversichert werden.
Ich habe allerdings Mieteinnahmen über 850,00 Euro, die auf mein Konto vom Mieter überwiesen werden. Ich bin alleinige Eigentümerin und auch alleinig im Grundbuch eingetragen.
Würde es für eine Familienversicherung ausreichen, wenn die Miete dann vom Mieter direkt auf das Konto meines Ehemannes überwiesen wird und ich dann ohne Einnahmen diese Versicherung geniesen könnte oder sollte mein Ehemann auch im Grundbuch eingetragen werden. Wir haben keinen Ehevertrag.
Wie zeitnah sollte dann diese Einnahmensumschichtung erfolgen?
Wenn das Kind unterwegs ist oder schon jetzt?
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen!

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


Sie fragen danach wann in Ihrem Falle eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Mannes in Betracht kommt.

Die Voraussetzungen hierzu werden vom Bundesministerium für Familie unter folgendem Link dargestellt :

http://www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=45404.html

Weitere Informationen grundsätzlicher Art vom Bundesministerium für Familie finden Sie hier :

http://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1193288/SharedDocs/Publikationen/DE/Gesundheit/G-07031-ratgeber__gkv,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/G-07031-ratgeber_gkv.pdf

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den Sozialgesetzbüchern § 10 SGB V (iVm §§ 14 ff SGB IV), und § 25 SGB XI .

Danach ist das "regelmäßiges Gesamteinkommen" relevant, dessen Grenze (derzeit auf den ersten Blick 350,- EUR) nicht überschritten werden darf. Ihre Mieteinnahmen wären demnach zu hoch um mitversichert zu werden.

Ausgehend vom gesetzlichen Güterstand (der Zugewinngemeinschaft) kann es Ihnen vermutlich nicht helfen, wenn ihre Miete lediglich auf ein fremdes Konto ihres Ehemannes gezahlt wird.

Auch die Wohnung "nur deshalb" auf Ihren Ehemann umschreiben zu lassen, mit der Folge dass dieser erhöhte Einnahmen hätte, erscheint mir nicht zweckmässig oder verhältnismässig zu sein, insbesondere wenn diese Wohnung schon vor Eheschliessung in Ihrem Alleineigentum stand.

Es besteht dann nämlich das Risiko einen erheblichen Eigentumswert (etwa im Falle einer Scheidung) zu verlieren.

Typischerweise versucht der Gesetzgeber Regelungen zu treffen, die eine Umgehung des Sinn und Zwecks der Regelungen verhindern. Auf den ersten Blick hier, und ohne genauere Informationen und Unterlagen ergeben sich für mich demnach hier keine angemessenen Möglichkeiten Ihnen zu einer Erzwingung der Mitversichrungsfähigkeit zu raten.

Wenn diese Möglichkeiten bestehen würden, müsste anhand Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse (und auch derer Ihres Ehemannes) die letztendlichen Wirkungen umfassend bedacht und analysiert werden.


Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist

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