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Familienstartzeit / Vaterschaftsurlaub / Klage auf Schadensersatz

| 22. April 2024 16:10 |
Preis: 75,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

- Ich bin angestellter Arbeitnehmer
- Im August 2024 ist der erwartete Entbindungstermin meines Kindes
- Als werdender Vater verfolge ich die EU-Regelung zum Thema "Familienstartzeit" und "Vaterschaftsurlaub"

Da es in Deutschland immer noch keine rechtskräftige Vereinbarung zu diesem Thema gibt, und mein Arbeitgeber die Gewährung der 10 Tage Sonderurlaub (die ja nach der EU-Richtlinie zu ermöglichen sind) in einer ersten formlosen Anfrage abgelehnt hat, überlege ich eine Klage auf Schadensersatz einzureichen, ähnlich der zu jenem Präzedenzfall, von welchen man allenthalben in der Presse lesen kann (siehe z.B.: https://www.kanzlei-runge.de/wp-content/uploads/2024/02/Pressemitteilung_Familienstartzeit_21.02.2024.pdf).

Nun geht es mir darum, den richtigen Zeitpunkt für eine solche Klage herauszufinden und die richtigen "Beweise" hierfür zu sammeln.

1. Ich gehe davon aus, dass es strategisch unklug wäre, den Ausgang des Präzedenzfalls _nicht_ abzuwarten, da ich im Fall dass der Kläger hier leer ausgeht, ebenfalls leer ausgehen und auf den Kosten "sitzen bleiben" würde. Ist das so richtig?
2. Wann ist nach allgemeiner Erfahrung mit einer ersten Entscheidung zu diesem Präzedenzfall zu rechnen (grob)?
3. Ausgehend davon, dass der Präzedenzfall erst weit nach Geburtstermin meines Kindes entschieden werden wird, ist es möglich, eine solche Klage rückwirkend einzureichen, sprich, wenn die Geburt des Kindes bereits mehrere Monate zurückliegt? Was wäre hier das Maximum, bevor der Schadensersatzanspruch verjährt?
4. Ich gehe davon aus, dass eine Art "Beweis" erforderlich ist, dass ich bei meinem Arbeitgeber den 10-tägigen Sonderurlaub beantragt, aber nicht genehmigt bekommen habe. In welcher Form würde ein Gericht einen Beweis hierzu akzeptieren? Reicht hier eine Bestätigung des Arbeitgebers über die gewährten Urlaubstage im Jahr 2024 und der formlose Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber? In Ermangelung eines formalen Antragsformulars zu diesem Thema ist das aktuell das einzige was ich habe.

22. April 2024 | 17:20

Antwort

von


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Guten Tag,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.
Anders als im "common law"-Rechtskreis wie den USA, wo es tatsächlich Präzedenzfälle (case law) gibt und man sich auf die Rechtsprechung anderer Gerichte beruft, kann hierzulande jedes Gericht vollkommen losgelöst anderer Rechtsprechung entscheiden (gleichwohl man sich Zweifel schon an höchstrichterlicher Rechtsprechung wie dem BGH oder BVerfG orientiert).
Solange also keine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zur geschilderten Sachlage vorliegt, könnte beispielswiese das LG Regensburg schneller und vollkommen anders entscheiden als das von Ihnen erwähnte LG Berlin.
Nach alledem ist es eben nicht gesetzt, dass eine Klageabweisung des rechtshängigen Falls beim LG Berlin zugleich auch Auswirkungen für ein Verfahren zB am LG Regensburg haben muss.
Insoweit kann ein Abwarten einer Berliner LG-Entscheidung Sinn machen um sich im Fall des klägerischen Obsiegens ggf. ein Stück weit die zum Erfolg geführte Argumentation zu eigen zu machen.
Ein "Muss" zum Abwarten besteht mE jedoch nicht!
Im Übrigen besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Bundesregierung die Richtlinie doch alsbald umsetzt und den misslichen Umstand selbst beseitigt...

2.
Es ist schwierig abzuschätzen wie schnell vorliegend mit einer Entscheidung zu rechnen ist, weil die Zeitdauer von vielen Faktoren wie zuvorderst der Arbeitsbelastung der mit der Sache betrauten Kammer abhängt.
Statistisch zählt jedoch das Landgericht Berlin nicht zu den Gerichten mit der geringsten Durchschnittsverfahrensdauer in Deutschland. So ist etwa zuletzt die durchschnittliche Verfahrensdauer von 12,8 Monate auf 13,4 Monate angestiegen
(Quelle: https://www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/vorgang/h19-0452-v.pdf )

3.
Ansprüche aus Amtshaftung (Sie müssten wie in dem Berliner Fall den Staat verklagen) verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.
In Ihrem Fall dürfte jedenfalls die Geburt Ihres Kindes abzuwarten sein, weil ohne Kind auch kein entsprechender Urlaubsanspruch nach der EU-Richtlinie bestünde.

4.
Die klassischen Strengbeweismittel (wie Zeugen und Urkunden) dürften hier anzuführen sein.
Ein verschriftlichtes Dokument (eine ausgedruckte Mail mit der Ablehnung Ihres Arbeitgebers) wird hier als Urkundenbeweis ausreichend sein!


Beste Grüße


Bewertung des Fragestellers 22. April 2024 | 17:57

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