Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.
Anders als im "common law"-Rechtskreis wie den USA, wo es tatsächlich Präzedenzfälle (case law) gibt und man sich auf die Rechtsprechung anderer Gerichte beruft, kann hierzulande jedes Gericht vollkommen losgelöst anderer Rechtsprechung entscheiden (gleichwohl man sich Zweifel schon an höchstrichterlicher Rechtsprechung wie dem BGH oder BVerfG orientiert).
Solange also keine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zur geschilderten Sachlage vorliegt, könnte beispielswiese das LG Regensburg schneller und vollkommen anders entscheiden als das von Ihnen erwähnte LG Berlin.
Nach alledem ist es eben nicht gesetzt, dass eine Klageabweisung des rechtshängigen Falls beim LG Berlin zugleich auch Auswirkungen für ein Verfahren zB am LG Regensburg haben muss.
Insoweit kann ein Abwarten einer Berliner LG-Entscheidung Sinn machen um sich im Fall des klägerischen Obsiegens ggf. ein Stück weit die zum Erfolg geführte Argumentation zu eigen zu machen.
Ein "Muss" zum Abwarten besteht mE jedoch nicht!
Im Übrigen besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Bundesregierung die Richtlinie doch alsbald umsetzt und den misslichen Umstand selbst beseitigt...
2.
Es ist schwierig abzuschätzen wie schnell vorliegend mit einer Entscheidung zu rechnen ist, weil die Zeitdauer von vielen Faktoren wie zuvorderst der Arbeitsbelastung der mit der Sache betrauten Kammer abhängt.
Statistisch zählt jedoch das Landgericht Berlin nicht zu den Gerichten mit der geringsten Durchschnittsverfahrensdauer in Deutschland. So ist etwa zuletzt die durchschnittliche Verfahrensdauer von 12,8 Monate auf 13,4 Monate angestiegen
(Quelle: https://www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/vorgang/h19-0452-v.pdf )
3.
Ansprüche aus Amtshaftung (Sie müssten wie in dem Berliner Fall den Staat verklagen) verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.
In Ihrem Fall dürfte jedenfalls die Geburt Ihres Kindes abzuwarten sein, weil ohne Kind auch kein entsprechender Urlaubsanspruch nach der EU-Richtlinie bestünde.
4.
Die klassischen Strengbeweismittel (wie Zeugen und Urkunden) dürften hier anzuführen sein.
Ein verschriftlichtes Dokument (eine ausgedruckte Mail mit der Ablehnung Ihres Arbeitgebers) wird hier als Urkundenbeweis ausreichend sein!
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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