Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Familiennachzug Lebenspartnerin und Mutter von unehelichem Kind

| 15. Mai 2009 13:44 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Ausländerrecht


Beantwortet von


15:41

Ich bin ein deutscher Staatsbürger und lebe in der Schweiz gesetzlich getrennt von meiner Frau. Meine ukrainische Lebenspartnerin und ich haben ein gemeinsames, anerkanntes Kind, welches die deutsche und ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt. Nun möchte ich mit meiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Deutschland übersiedeln.
Für mich und das Kind ist aufgrund der deutschen Staatsbürgerschaft dieses unproblematisch. Die Situation präsentiert sich problematischer für meine ukrainische Lebenspartnerin. Finanziell kann ich den Unterhalt für die Lebenspartnerin und das Kind problemlos sicherstellen.

Frage 1:
Wie sieht die Situation bezüglich Aufenthalt (Bewilligung) für meine ukrainische Lebenspartnerin, welche ich nach der Scheidung im kommenden Sommer heiraten möchte, aus?
Hat der Aufenthaltsstatus etwas mit dem Sorgerecht des gemeinsamen Kindes zu tun?

15. Mai 2009 | 14:51

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Leider teilen Sie nicht mit, ob Ihre Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind bereits mit Ihnen zusammen in der Schweiz oder in der Ukraine lebt. Dies können Sie dann im Rahmen der Nachfrage nachholen.

Sofern ersteres der Fall ist, kann Ihre Lebensgefährtin mit dem schweizer Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und nach § 28 I Nr. 3 AufenthG einen Aufenthaltstitel beantragen.

§ 28 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. „

Anderenfalls wäre über die deutsche Botschaft in der Ukraine das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung durchzuführen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass das gemeinsame minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat Ihre Lebensgefährtin aber einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wichtig ist aber auch, dass Ihre Lebensgefährtin das Sorgerecht für das Kind besitzt, was sicherlich der Fall ist.

Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 1 AufenthG hätte sie natürlich auch dann als Ehegattin eines deutschen Staatsbürgers, wenn Sie heirateten ohne ein gemeinsames minderjähriges Kind. Allerdings müsste Ihre Lebensgefährtin zum Zwecke der Familienzusammenführung dann deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Natürlich können Sie noch Rückfragen stellen.

Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2009 | 19:49

Meine Lebensgefährtin ist in der Ukraine angemeldet und weilt dort auch mit dem gemeinsamen Kind.
Muss ich nun zuerst das Kind in Deutschland anmelden, damit es in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder kann sie nun direkt einen Antrag in der deutschen Botschaft in Kiew stellen.

Besten Dank bereits für die erste Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2009 | 15:41

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sicherlich wird es hilfreich sein und unter Umständen auch das Verfahren beschleunigen, wenn Sie das Kind in Deutschland anmelden. Sie sollten diesbezüglich auch eine Vollmacht der Kindesmutter vorlegen, wenn sie nicht vor Ort ist.

Bewertung des Fragestellers 17. Mai 2009 | 13:36

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sabine Reeder »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Mai 2009
5/5,0

ANTWORT VON

(204)

Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Ausländerrecht, Internationales Familienrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht