Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider teilen Sie nicht mit, ob Ihre Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind bereits mit Ihnen zusammen in der Schweiz oder in der Ukraine lebt. Dies können Sie dann im Rahmen der Nachfrage nachholen.
Sofern ersteres der Fall ist, kann Ihre Lebensgefährtin mit dem schweizer Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und nach § 28 I Nr. 3 AufenthG
einen Aufenthaltstitel beantragen.
„§ 28 AufenthG
Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. „
Anderenfalls wäre über die deutsche Botschaft in der Ukraine das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung durchzuführen.
Allein aufgrund der Tatsache, dass das gemeinsame minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat Ihre Lebensgefährtin aber einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wichtig ist aber auch, dass Ihre Lebensgefährtin das Sorgerecht für das Kind besitzt, was sicherlich der Fall ist.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 I Nr. 1 AufenthG
hätte sie natürlich auch dann als Ehegattin eines deutschen Staatsbürgers, wenn Sie heirateten ohne ein gemeinsames minderjähriges Kind. Allerdings müsste Ihre Lebensgefährtin zum Zwecke der Familienzusammenführung dann deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Natürlich können Sie noch Rückfragen stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Meine Lebensgefährtin ist in der Ukraine angemeldet und weilt dort auch mit dem gemeinsamen Kind.
Muss ich nun zuerst das Kind in Deutschland anmelden, damit es in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder kann sie nun direkt einen Antrag in der deutschen Botschaft in Kiew stellen.
Besten Dank bereits für die erste Antwort.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Sicherlich wird es hilfreich sein und unter Umständen auch das Verfahren beschleunigen, wenn Sie das Kind in Deutschland anmelden. Sie sollten diesbezüglich auch eine Vollmacht der Kindesmutter vorlegen, wenn sie nicht vor Ort ist.