Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie haben in dem Verfahren einen Prozeßvergleich gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
geschlossen, der als Vergleich im Sinne des § 779 BGB
anzusehen ist.
Ein Rücktrittsrecht gibt es nicht.
Es wäre möglich gewesen, den Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen. Widerrufsvorbehalt heißt, daß der Vergleich bei Gericht protokolliert wird, gleichzeitig wird aber festgehalten, daß eine oder beide Parteien des Prozesses innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. zwei Wochen) von dem Vergleich zurücktreten können. Das hat den Vorteil, sich die Sach- und Rechtslage noch einmal durch den Kopf gehen lassen zu können, insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß man weiß, in welche Richtung das Gericht tendiert. Der Widerrufsvorbehalt vermeidet gerade die unglückliche Situation, daß man sich unter dem Druck des Augenblicks zu Zugeständnissen veranlaßt sieht, die man vielleicht außerhalb des Gerichtssaals nicht gemacht hätte.
Da von der Widerrufsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht worden ist, ist der Vergleich rechtskräftig geworden.
2.
Auch eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums scheidet aus, da Sie zum Zeitpunkt, als Sie dem Vergleich zugestimmt hatten, wußten, was der Inhalt des Vergleichs war. D. h. es liegt kein Irrtum z. B. durch ein Versprechen, Verschreiben o. ä. vor.
3.
Von einer Nötigung gem. § 240 StGB
durch die Richterin kann man ebenfalls nicht ausgehen.
Das Gericht hat nach Ihrer Sachverhaltsschilderung seine Rechtssauffassung mit Nachdruck vertreten und gleichzeitig skizziert, wie es voraussichtlich entscheiden werde, wenn es nicht zum Vergleich komme. Daß die Atmosphäre im Gerichtssaal, insbesondere in familiengerichtlichen Verfahren, bisweilen "aufgeheizt" ist, ändert an der Rechtslage nichts.
Sie hätten jederzeit sagen können, daß das Gericht entscheiden möge und daß Sie den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich nicht zu akzeptieren bereit seien. Dann hätte das Gericht eine Entscheidung fällen müssen, gegen die Sie, sofern sie Ihnen inakzeptabel erschienen wäre, ein Rechtsmittel hätten einlegen können.
4.
Für den Laien ist es schwierig abzuschätzen, ob ein Vergleich sinnvoll ist oder nicht. Das Unterhaltsrecht ist vielschichtig und kompliziert und läßt den Gerichten nicht zuletzt wegen Gesetzesänderungen einen nicht unerheblichen Spielraum, da es vielfach noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu bestimmten Problemkreisen gibt. So ist es keineswegs ungewöhnlich, daß der eine Richter in seiner Entscheidung bei vergleichbarer Sachlage von der Auffassung eines anderen Richters abweicht.
5.
Fazit: Mit dem Vergleich werden Sie - wohl oder übel - "leben" müssen. Vielleicht ist der Vergleich aber auch gar nicht so schlecht, wie er Ihnen momentan erscheint. Hier kann ich Ihnen ein Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt empfehlen, um sich die Vor- und Nachteile des Vergleichs erläutern zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Gut - und vielen Dank. Alle Türen zu. Ich hatts befürchtet.
Aber darf es sein, dass die Frau Richterin in einem Unterhaltsverfahren mit Konsequenzen beim Sorgerecht "droht"?
Wenn ich das als Vater gemacht hätte, wäre der Teufel los!
Und was heisst es dann, wenn mein Anwalt zu Protokoll gibt, er sei praktisch nicht da?
Und gleichwohl doch noch mal gefragt: Jeder "Vergleich" hat Knackpunkte.
Bei Hop oder Top ringt man sich dazu durch - oder nicht.
Bei den anderen Punkten - ist man dann völlig daneben oder abwesend - da hätte auch sonst was drin stehen können.
(Schreiben Sie bitte nicht: Ich sei über 18)
*
Abseits des Juristischen: Man steht wie unter Drogen ... - zumindest ging es mir so.
Grüss Gott
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie dürfen nicht außer Betracht lassen, daß einzelne Familiensachen nicht völlig isoliert zu sehen sind, sondern daß durchaus ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dem Gericht steht es daher frei, Konsequenzen, die es für beachtlich hält, aufzuzeigen.
Ob das immer angemessen ist, steht auf einem anderen Blatt und hängt oftmals auch von der Souveränität des Gerichts ab.
2.
Aus Ihrer Schilderung schließe ich, daß das Verhältnis zu Ihrem Rechtsanwalt angespannt zu sein scheint. Zumindest war es das im Gerichtstermin.
Ihr Anwalt hat wohl die Auffassung vertreten, daß Ihre Unterhaltsberechnung rechtlich nicht haltbar sei und hatte aus diesem Grund zum Vergleich geraten.
Ihr sinngemäßes Zitat aus dem Protokoll, der Rechtsanwalt werde sich am heutigen Termin nicht einbringen, er sei nur da, damit Sie überhaupt teilnehmen könnten, soll wohl besagen, daß der Anwalt den Vergleich für sachgerecht halte und daß er Ihre Auffassung zum Unterhalt nicht teile. Er sei zugegen, damit anwaltliche Vertetung gegeben sei und damit Sie Anträge stellen oder einen Vergleich schließen könnten.
3.
Ihre Auffassung, jeder "Vergleich" habe Knackpunkte, stimmt, was die Bestandskraft des Vergleichs angeht, definitiv nicht.
Hier gilt das, was ich in meiner Antwort schon geschrieben habe: Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts, was die Rechtskraft dieses Vergleichs erschüttern könnte. Das ist vergleichbar mit einem Urteil, gegen daß es kein Rechtsmittel mehr gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
2.