Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist hier ein wirksamer Kaufvertrag über die Kabelbinder zustandegekommen, da sich Käufer und Verkäufer sowohl über die Kaufsache als auch über den Kaufpreis einig waren.
Hier drängt sich jedoch der Verdacht auf, dass der Verkäufer sich bei der Eingabe des Kaufpreises lediglich vertippt hat, also den Kaufpreis von 0,00 Euro nicht bewusst ausgezeichnet hat. Im rechtlichen Sinne stellt dies einen so genannten Erklärungsirrtum dar, der den Verkäufer dazu berechtigt, den Kaufvertrag anzufechten. Die Anfechtung führt dazu, dass der Kaufvertrag rückwirkend nichtig wird.
Dem Anfechtungsgegner, also Ihnen als Käufer, entsteht im Falle einer wirksamen Anfechtung ein Schadensersatzanspruch. Dieser ist jedoch lediglich auf das so genannte negative Interesse beschränkt, das heißt, Sie werden lediglich so gestellt, als sei der Kaufvertrag über die Kabelbinder niemals zustande gekommen, jedoch werden Sie nicht so gestellt, als sei der Kaufvertrag wirksam durchzuführen. Im Klartext: Sie können nur den Schaden geltend machen, der Ihnen dadurch entstanden ist, dass Sie auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages vertraut haben.
Sofern Sie die Kabelbinder also schon weiterverkauft haben und Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht liefern können, Ihrerseits Regressansprüchen Ihrer Käufer ausgesetzt sind, können Sie diesen Schaden geltend machen.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Aus dem bisherigen Schriftverkehr ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten will. Sie sollten also zunächst versuchen, doch noch auf Erfüllung, das heißt also auf Lieferung der Kabelbinder zu bestehen. Sollte der Kaufvertrag durch den Verkäufer sodann angefochten werden, sollten Sie den vorbezeichneten Schadensersatzanspruch geltend machen. Maßgeblich hierfür sind §§ 119 Absatz 1
, zweite Variante, 122 Absatz 1 BGB
.
Sofern der Verkäufer Ihnen den Schaden dann nicht ersetzen will, bliebe Ihnen im Ergebnis nur der Gerichtsweg (Klage oder Mahnverfahren). In diesem Fall rate ich Ihnen dazu, einen Berufskollegen zu beauftragen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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