Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Darstellung wie folgt beantworten:
Art. 246
, § 1 EGBGB
ist die maßgebliche gesetzliche Vorschrift für Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen: Diese lautet in gekürzter Form wie folgt:
Art 246
Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
1. ...
2. ...
3. ...
4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5. ...
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. ...
11. ...
12. ...
Die maßgeglichen Ziffern sind abgedruckt. Die vollständige Fassung finden Sie bei Bedarf hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
Im Ergebnis gibt es keine Vorschrift, die etwa für Webshops die Einrichtung eines "Warenkorbes" vorschreibt. Sie sind also nicht verpflichtet, ein solches tool zur Verfügung zu stellen, solange die Informationspflichten trotzdem ordnungsgemäß erfüllt werden.
Entscheidend und wichtig ist in jedem Falle, dass der angebotene Preis bei der Bestellung exakt mit dem in Rechnung gestelllten Preis übereinstimmt, dass also keine Preisdifferenz während des Bestellvorgang auftritt. Dies hat z.b. das LG Frankfürt Urteil vom 30.08.2007, Az.: 2/03 O 116/07
betont.
Jegliche Irreführung über die Preisgestaltung wäre "irreführend" im Sinne des Wettbewerbsrechtes gem. § 5 I,Nr. 2 UWG
und damit abmahnrelevant.
Grundsätzliche Bedenken gegen den von Ihnen geschilderten Bestellvorgang ohne Darstellung in Form eines Warenkorbes bestehen nach Maßgabe der obigen Voraussetzungen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet und Ihnen einen hilfreichen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht