Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Falsche eidesstattliche Versicherung gem. § 156 StGB ist kein Antragsdelikt, daher wird von Amts wegen ermittelt.
Das Familiengericht ermittelt und bestraft allerdings mangels Zuständigkeit nicht selbst, sondern zeigt die Sache der Staatsanwaltschaft an, welche dann Anklage vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht erhebt.
B kann den Sachverhalt aber auch zusätzlich selbst bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo,
Danke für die kompetente Antwort!
Hier noch ein kleiner Nachtrag für das Verständnis im weiteren Verlauf:
1; Unter welchen Umständen kann B Kenntnis über den Ausgang/Bestrafung von A in der Sache Kenntnis erlangen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
B müsste Auskunft von der Staatsanwaltschaft verlangen. Diese muss ihm dann gem. § 406 StPO den Stand und Ausgang des Verfahrens mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt