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Falsche Verdächtigung und Lügen in Zivilprozess

| 21. Februar 2019 19:17 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Was kann man gegen eine Falschaussage in einem Zivilprozess machen?

Wenn vor Gericht bewusst falsche und objektiv nachprüfbare Angaben gemacht werden, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen, kommt ein Prozessbetrug nach § 263 StGB in Betracht.
Falsche Behauptungen über Sie begründen die üble Nachrede gemäß § 186 StGB.
Beides sind Straftaten und Sie können Anzeige erstatten.

Sie haben bei falschen Aussagen auch einen Unterlassungsanspruch. Der richtige Schritt wäre hier zunächst ein anwaltliches Schreiben an den Beklagten verfassen zu lassen, bevor man direkt Klage einreicht.

In einem Zivilprozess um Schadensersatz hat mir die Beklagte in der schriftliche Klageerwiderung ungerechtfertigterweise Stalking (wörtlich) unterstellt. Zusätzlich hat sie (bzw ihr Anwalt, da sie selber nie persönlich eine Aussage vor Gericht gemacht hat) in mehreren Schreiben an das Gericht falsche Aussagen getätigt.
Da die Beklagte auch sonst mehrfach Lügen über mich verbreitet hat, bin ich von ihrem Verhalten sehr genervt und würde gerne wissen, ob und wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann.
Wenn es einen vernünftigen Rechtsweg gibt, vor welchem Gericht und an welchem Gerichtsort müsste dagegen vorgegangen werden.

21. Februar 2019 | 22:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Man muss hier zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Seite unterscheiden.

Strafrechtlich:
Wenn vor Gericht bewusst falsche und objektiv nachprüfbare Angaben gemacht werden, die den Ausgang des Verfahrens zugunsten der Beklagten beeinflussen, kommt ein Prozessbetrug nach § 263 StGB in Betracht. Allerdings wird diese Form des Betruges sehr restriktiv gehandhabt und so schnell bejaht (außer bei gefälschten Beweismitteln, bezahlten Zeugen etc.)

Falsche Behauptungen über Sie (keine subjektiven Einschätzungen) begründen die üble Nachrede gemäß § 186 StGB .

Dies könnten Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.

Zivilrechtlich:
Bei falschen Behauptungen besteht zu Ihren Gunsten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 , 823 BGB . In Folge der Unterlassung hat der Beklagte dann auch die außergerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz zu tragen. Ggf. kommt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Schmerzensgeld in Betracht.

Der richtige Schritt wäre hier zunächst ein anwaltliches Schreiben an den Beklagten verfassen zu lassen, bevor man direkt Klage einreicht. Zuständig wäre bei einer Klage das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten. Im aktuellen Verfahren wäre eine Widerklage nicht möglich, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2019 | 22:05

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