Sehr geehrte (r) Fragesteller (in ),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihrer Frage 1.: Ob der Tatabestand des § 164 STGB erfüllt ist, kann man im jetzigen Zusatnd nicht eindeutig berurteilen.Zwar sind hier die objektiven Tabestandmerkmale verwirklicht ( verleumderische Behauptung einer Straftat in der Absicht gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren herbeizuführen), jedoch müßten für eine Verurteilung nach § 164 STGB auch die subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt sein
( neben dem Vorsatz muß der Täter wider besseres Wissen handeln, also mit direktem Vorsatz bezüglich der Unrichtigkeit seiner Behauptungen; zusätzlich muß er die Absicht haben, gegen den Verdächtigen behördliche Maßnahmen einzuleiten oder andauern zu lassen).Wie ien solches Verfahren ausgeht ist Tatfrage- Beurteilung durch den Richter, Vorbringen des Strafverteidigers etc wird berücksichtigt.
Eventuell liegt "nur" üble Nachrede nach § 186 STGB vor.
Aber auf jeden Fall ist das Verhalten der 5. Miterbin für Sie nicht hinnehmbar. Sie müßten gegen diese Person Anzeige erstatten wegen aller möglichen in Betracht kommenden Straftatbestände ( sie müssen nicht die genauen §§ nennen- das ist Sache des Staatsanwaltes).
Zu Frage 2.: Sie könnten natürlich zivilrechtlich vorgehen. Das ist aber der aufwendigere Weg. Eigentlich sollte erst einmal der Ausgang der Strafsache abgewartet werden, weil vorher das Zivilgericht auch nicht entscheiden kann. Der Schadensersatzanspruch kann auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens berücksichtigt werden. Dabei wird innerhalb des Strafverfahrens über eventuelle Schadensersatzansprüche mitentschieden. Der Anspruch erfordert einen besonderen Antrag des Verletzten während des Strafverfahrens. Diesen Antrag können Sie alleine stellen.
Zu Frage 3.: Die Anwaltskosten zahlt im Strafverfahren jeder extra. Aber meiner Ansicht nach brauchen Sie keinen Anwalt, sondern eher die 5. Miterbin ( und zwar einen Guten). Ein Anwalt könnte für Sie nichts anderes tun als den Sachverhalt darstellen- das können Sie selbst. Verteidigung bräuchte eher wie gesagt die Gegnerin. Ich denke aber, daß es soweit gar nicht kommen wird, da das Verfahren gegen Sie wohl eingestellt werden wird- Staatsanwälte haben in der Regel auf Querulanten wie die 5. Miterbin keine große Lust.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin
Zunächst vielen Dank für die gute Antwort und dann die Nachfrage:
Kann ich gleich bei der Beschuldigtenvernehmung den von Ihnen angeführten Antrag auf Schadenersatz im Strafverfahren stellen und muss ich hierzu Rechtsgrundlagen angeben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Gleich bei der Beschuldigtenvernehmung den Antrag zu stellen ist bei dem derzeitigen Stand nicht möglich. Erst wenn die Staatsanwaltschaft beschließt das Verfahren gegen Sie einzustellen und Anklage gegen die Miterbin erhebt z.B. wegen
§ 164 STGB macht es Sinn bei der Staatsanwaltschaft den Antrag zu stelllen. ich kann zwar Ihre Aufregung bzw. Empörung verstehen, aber Sie müssen etwas Geduld haben. Das kann sich "alles" noch sehr in die Länge ziehen....bei Gericht ticken die Uhren anders.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin