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Falsche Verdächtigung - Schadenersatz

| 6. August 2006 12:22 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Diana Wollinger

Folgender Sachverhalt liegt vor:

Ich bin im Rahmen einer Erbstreitigkeit fälschlicherweise angeschuldigt worden, bewegliche Gegenstände unterschlagen zu haben.

Ich habe morgen meine Beschuldigten-Vernehmung bei der Polizei und weiß daher noch nicht, was ich genau unterschlagen haben soll.

Beim Erbe handelt es sich um ein altes Haus mit alter Einrichtung. Ich und 4 Miterben haben lediglich auf schriftliche Aufforderung der 5. Miterbin, die Anzeigenerstatterin, im März eine Sperrmüllabfuhr veranlasst und ein altes Sofa sowie verschiedene alte Stühle verschrotten lassen. Die wertlosen Gegenstände haben wir fotografiert. Im Vorfeld der Sperrmüllabfuhr haben wir vorsorglich der Anzeigenerstatterin 6 Ortstermine vorgeschlagen, um die Sperrmüllabfuhr abzusprechen und Ihr die Gelegenheit zu geben, Ansprüche an Gegenständen aus dem Erbe geltend zu machen. Alle 6 Termine konnte die Anzeigenerstatterin nicht wahrnehmen aufgrund vorgeschobener Verhinderungen. Wir haben daher vorsorglich noch vor der Sperrmüllabfuhr ca. 2 Wochen lang eine Liste auslgelegt, in der jeder Ansprüche an Gegenständen geltend machen konnte. Auch diesbezüglich hat die Anzeigenerstatterin keine Ansprüche an beweglichen Gegenständen geltend gemacht. Ein Miterbe hat über die Liste einen Fernseher aus dem Erbe beantragt und diesen inzwischen abgeholt. Gegen diesen Erben wurde jedoch keine Strafanzeige erstattet und kein Miterbe hatte einen Einwand gegen die Interessensbekundung in der ausgelegten Liste vorgebracht.
Ich habe nichts aus dem Erbe an mich genommen und besitze nichts, sodass ich der Beschuldigtenvernehmung gelassen entgegen sehe.

Ich werde morgen also den Sachverhalt bei der Polizei richtig stellen, dass ich nichts vom Erbe besitze, und auf eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB seitens der 5. Miterbin hinweisen unter Benennung der weiteren 4 Miterben als Zeugen.

Frage 1:
Ist der Tatbestand des § 164 StGB falsche Verdächtigung erfüllt? Verfolgt die Polizei diesen Tatbestand von Amts wegen oder müsste ich Anzeige erstatten?

Frage 2:
Könnte ich evtl. zusätzlich zivilrechtlich mit einer Unterlassungsklage o.Ä. gegen die Anzeigenerstatterin vorgehen und dadurch meine Aufwendungen wie Arbeitszeitausfall für die Beschuldigtenvernehmung geltend machen?

Frage 3:
Angenommen ich ziehe hinsichtlich des Unterschlagungsvorwurfs im Strafverfahren einen Rechtsanwalt hinzu. Kann ich die Anwaltskosten gegenüber der Anzeigenerstatterin geltend machen oder brauche ich hierfür zwingend die Zivilklage?

Für Antworten vorab vielen Dank!

Sehr geehrte (r) Fragesteller (in ),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu Ihrer Frage 1.: Ob der Tatabestand des § 164 STGB erfüllt ist, kann man im jetzigen Zusatnd nicht eindeutig berurteilen.Zwar sind hier die objektiven Tabestandmerkmale verwirklicht ( verleumderische Behauptung einer Straftat in der Absicht gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren herbeizuführen), jedoch müßten für eine Verurteilung nach § 164 STGB auch die subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt sein
( neben dem Vorsatz muß der Täter wider besseres Wissen handeln, also mit direktem Vorsatz bezüglich der Unrichtigkeit seiner Behauptungen; zusätzlich muß er die Absicht haben, gegen den Verdächtigen behördliche Maßnahmen einzuleiten oder andauern zu lassen).Wie ien solches Verfahren ausgeht ist Tatfrage- Beurteilung durch den Richter, Vorbringen des Strafverteidigers etc wird berücksichtigt.
Eventuell liegt "nur" üble Nachrede nach § 186 STGB vor.
Aber auf jeden Fall ist das Verhalten der 5. Miterbin für Sie nicht hinnehmbar. Sie müßten gegen diese Person Anzeige erstatten wegen aller möglichen in Betracht kommenden Straftatbestände ( sie müssen nicht die genauen §§ nennen- das ist Sache des Staatsanwaltes).

Zu Frage 2.: Sie könnten natürlich zivilrechtlich vorgehen. Das ist aber der aufwendigere Weg. Eigentlich sollte erst einmal der Ausgang der Strafsache abgewartet werden, weil vorher das Zivilgericht auch nicht entscheiden kann. Der Schadensersatzanspruch kann auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens berücksichtigt werden. Dabei wird innerhalb des Strafverfahrens über eventuelle Schadensersatzansprüche mitentschieden. Der Anspruch erfordert einen besonderen Antrag des Verletzten während des Strafverfahrens. Diesen Antrag können Sie alleine stellen.

Zu Frage 3.: Die Anwaltskosten zahlt im Strafverfahren jeder extra. Aber meiner Ansicht nach brauchen Sie keinen Anwalt, sondern eher die 5. Miterbin ( und zwar einen Guten). Ein Anwalt könnte für Sie nichts anderes tun als den Sachverhalt darstellen- das können Sie selbst. Verteidigung bräuchte eher wie gesagt die Gegnerin. Ich denke aber, daß es soweit gar nicht kommen wird, da das Verfahren gegen Sie wohl eingestellt werden wird- Staatsanwälte haben in der Regel auf Querulanten wie die 5. Miterbin keine große Lust.


Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Diana Wollinger
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2006 | 14:09

Zunächst vielen Dank für die gute Antwort und dann die Nachfrage:
Kann ich gleich bei der Beschuldigtenvernehmung den von Ihnen angeführten Antrag auf Schadenersatz im Strafverfahren stellen und muss ich hierzu Rechtsgrundlagen angeben?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2006 | 14:42

Sehr geehrter Fragesteller,

Gleich bei der Beschuldigtenvernehmung den Antrag zu stellen ist bei dem derzeitigen Stand nicht möglich. Erst wenn die Staatsanwaltschaft beschließt das Verfahren gegen Sie einzustellen und Anklage gegen die Miterbin erhebt z.B. wegen
§ 164 STGB macht es Sinn bei der Staatsanwaltschaft den Antrag zu stelllen. ich kann zwar Ihre Aufregung bzw. Empörung verstehen, aber Sie müssen etwas Geduld haben. Das kann sich "alles" noch sehr in die Länge ziehen....bei Gericht ticken die Uhren anders.

Mit freundlichen Grüßen

Diana Wollinger
Rechtsanwältin

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