Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie beweisen können, dass Ihnen zuvor das Versprechen gemacht wurde, entweder durch Zeugen oder durch schriftliche Vereinbarung, können Sie die Umrüstung verlangen, alternativ das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen, da Sie hier offenbar arglistig getäuscht wurden, um den Wagen verkauft zu bekommen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
RechtsanwaltIch
20. Februar 2018
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21:04
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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