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Falschangaben des Maklers vor Wohnungsmiete

| 10. April 2010 09:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
vor einem Jahr wurde mir über einen Makler eine Wohnung zur Miete angeboten, in die ich anschließend eingezogen bin. Bei der Wohnungsbesichtigung erzählte der Makler meiner Partnerin und mir, dass auf dem Brachland ggüb. des Mehrfamilien-Mietshauses (=Blick aus Schlaf- und Arbeitszimmer) eine zweistöckige Grundschule gebaut werden soll. Zudem, dass nur Mo-Fr. gebaut wird und dass links der Schule ein Park gepant ist. Diese Angabe wurde damals auch ggüb. anderen Mietern (die ebenfalls in andere Wohnungen der Hauses eingezogen sind) gemacht.
Statt Schule wird nun aber ein fünfstöckiges Stundentenwohnheim und statt Park ein Bürogebäude gebaut. Zudem wird auch Samstags gebaut. Diese Dinge hätten dem Makler damals bekannt sein müssen. Ich gehe daher davon aus, dass der Makler absichtlich Falschaussagen gemacht hat.
Schriftlich wurden diese nicht festgehalten, aber die anderen Mieter bestätigen die Falschaussagen.
Wie ist hier die Rechtslage? Gibt es eine Möglichkeit der Prosivionserstattung? Was wäre hierfür zu tun?

Mit freundlichen Grüßen

Der Fragesteller

Sehr geehrter Fragesteller,

Ein Makler hat die vertragliche Nebenpflicht, seinen Auftraggeber vor Schaden zu bewahren (§§ 241 Abs. 2 , 280 BGB ). Diese Pflicht ist natürlich verletzt, wenn er vorsätzlich falsche Angaben zum Objekt macht und daraufhin ein ungünstiger Vertrag geschlossen wird.

Das Problem liegt bei der Frage der Beweisbarkeit. Zunächst müssen Sie die Pflichtverletzung beweisen, also hier die Tatsache, dass Ihnen gegenüber der Makler falsche Angaben gemacht hat. Wenn Ihnen dafür Zeugen zur Verfügung stehen, dann kann die Beweisführung gelingen.

Der Makler haftet nur dann, wenn er die Falschangaben zu vertreten hat, d. h. schuldhaft gemacht hat. Im Prozess muss er sich vom Vorwurf des Verschuldens entlasten. Da Sie nur vermuten, dass er vorsätzlich gehandelt hat, lässt sich nicht vorhersagen, ob ihm dieser Beweis gelingen kann. Evtl. wird er vortragen, dass er nur die Angaben eines Dritten (z. B. der Vermieterseite) weitergegeben hat. Im Rahmen einer reinen Nachweistätigkeit besteht keine Pflicht, solche Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im Rechtsstreit besteht also ein gewisses Risiko, dass der Makler sich entlasten kann und damit nicht haftet.

Zunächst sollten Sie eine außergerichtliche Klärung versuchen, also Ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Wenn dies keinen Erfolg hat, lassen Sie sich von einem Anwalt näher beraten, der dann ggfs. auch Ihre Vertretung im Prozess übernehmen kann.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2010 | 13:51

Sehr geehrter Herr Juhre,
vielen Dank für die kompetente Antwort.
Ich hoffe Sie erlauben mir zwei kleine Rückfragen:
- Welche %uale Reduktion der Makler-Provision halten Sie für angemessen?
- Wenn die Falschinformationen vom Vermieter stammen sollten, die der Makler lediglich weitergegeben hat. Wäre dann der Vermieter haftbar?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2010 | 14:02

Zu Ihrer Nachfrage:

- Wenn Sie den Mietvertrag nicht abgeschlossen hätten, dann können Sie die volle Provision zurückverlangen.

- Wenn der Vermieter Sie über den Makler getäuscht hat, dann kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Denkbare wäre es, im Prozess gegen den Makler dem Vermieter den Streit zu verkünden, so dass Sie im Fall eines verlorenen Prozesses dann beim Vermieter Regress nehmen können. Die Hauptschwierigkeit dürfte die Beweisbarkeit der Vorgänge betreffen. Ob sich ein Rechtsstreit lohnt, sollte also wohl überlegt sein.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. April 2010 | 14:31

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