Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Ihrer Ansicht ist zuzustimmen, Ihre Sekretärin begeht durch die Unterzeichnung keine strafbare Urkundenfälschung. Dies begründet sich damit, dass Sie Aussteller der Urkunde sind, auch wenn Sie nicht persönlich zeichnen, da die Ausstellung auf Ihrer Anweisung beruht und Ihnen zuzurechnen ist.
§ 267 StGB
soll gerade dieses Vertrauen in die Zurechenbarkeit schützen. Insoweit entfällt im genannten Fall die Strafbarkeit, da keine Vertrauensstörung zu besorgen ist.
Optimalerweise teilen Sie Ihre Bitte Ihrer Sekretärin nochmals schriftlich per Fax mit, um die Fälschungsmöglichkeit von E-Mails als Risikofaktor auszuschließen.
Ich darf bzgl. des Schecks jedoch zu bedenken geben, dass hier wohl zumindest im Innenverhältnis mit Ihrer Bank ein Verstoß gegen die Bankbedingungen vorliegen dürfte. Dies ist allerdings ein bankrechtliches Problem.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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