Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 358 Abs. III BGB lautet: ZITAT
„Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 und 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
„Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient."
Für verbundene Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen wird eine gewisse wirtschaftliche Verbundenheit vorausgesetzt
In Ihrem Fall dient das Darlehen aber zur Finanzierung des Kaufs eines PKW und nicht der Finanzierung der Folgeverträge.
Ihre verbundenen Verträge sind der Autokauf und der mit der Hausbank des Autohauses geschlossene Darlehensvertrag, um den Kauf zu finanzieren.
Für die Verbindung reicht es aus, dass Ihnen ohne den Kauf des PKW ein Darlehensvertrag gar nicht angeboten worden wäre.
Der Widerruf von nur einem der verbundene Verträge erstreckt sich auf den jeweils anderen,
§ 358 Abs. I und 358 Abs. II i.V.m. § 495 Abs. I oder § 514 Abs. II S. 1 BGB.
Beide Verträge können daher nur zusammen widerrufen werden, was dem Verbraucherschutz dient.
Wenn Sie daher den nur wegen des PKW-Kaufs zinsgünstigen Darlehensvertrag behalten, bleibt auch der Kaufvertrag bestehen (und umgekehrt).
Ihr Händler hat aber „mündlich" den Darlehensvertrag auch noch mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verknüpft.
Er hat also ganz offensichtlich gezielt darauf hingewirkt, dass die zwischen diesen Verträgen durch den noch günstigeren Zins hergestellte Verbindung eben nicht erkannt werden kann. Dazu kommt, dass das Darlehen nicht der Finanzierung der 3 anderen Verträge dient, die ja über ihre Laufzeit jeweils monatliche Beiträge nach sich ziehen und nicht Einmalzahlungen, für die Sie weiteres Geld benötigen.
Daher gilt der durch § 358 BGB bezweckte Verbraucherschutz nicht für diese Verträge. Sie können diese unter Beachtung der jeweiligen Widerrufsfristen widerrufen, ohne dass sich das auf den Darlehensvertrag und damit weiter auf den PKW-Kauf auswirkt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht