Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten:
1. Steuerpflicht
Maßgeblich für die Frage, wer die anfallenden Steuern zu tragen hat, ist $ 5 KraftStG. Hier bestimmt Absatz 5 das die Steuerpflicht im Falle der Veräußerung so lange weiter besteht, bis das Fahrzeug umgeldet ist oder zumindest der Veräußerer den Verkauf des Fahrzeuges angezeigt hat.
Da Sie vorliegend erst zu einem späten Zeitpunkt den Verkauf anzeigten, ist es rechtlich wohl zutreffend, wenn das Finanzamt die KfZ Steuern zunächst weiter von Ihnen verlangt haben.
2. Versicherungsprämie
Grundsätzlich führt die Veräußerung Ihres Fahrzeuges dazu, dass der zugrundeliegende Versicherungsvertrag auf den Erwerber übergeht. Dieser kann den Vertrag weiterhin aufrecht erhalten oder kündigen, § 69 VVG
.
Gleichzeitig bestimmt jedoch § 69 Absatz 2 VVG
, dass Sie als Verkäufer sowie der Erwerber des Fahrzeuges für die Versicherungsprämie der laufenden Versicherungsperiode gemeinsam als Gesamtschuldner haften. Die Versicherung kann daher wahlweise den Verkäufer oder aber den Erwerber in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich sehe ich daher rechtlich nur geringe Aussichten auf Erfolg sich gegen die Inanspruchnahme durch die Versicherung zu wehren. Hier müsste jedoch gegebenenfalls der Versicherungsvertrag sowie die beigefügten Bedingungen eingehender überprüft werden.
Empfehlen würde ich Ihnen insoweit sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen und diese über den erfolgten Verkauf zu informieren. Hierzu sind Sie übrigens gemäß dem VVG ohnehin verpflichtet. Möglicherweise erklärt sich die Versicherung bereit, die Versicherungsprämie von dem Käufer zu verlangen.
3. Regress beim Käufer
In der Regel verpflichtet sich der Käufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug umzumelden. Ich gehe davon aus, dass dies auch bei Ihnen der Fall war. Soweit der Käufer dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, könnte daran gedacht werden, diesen für den enstandenen Schaden in Regress zu nehmen. Insbesondere dürfte intern die Versicherungsprämie letztlich von dem Käufer zu zahlen sein.
4. Zusammenfassung
Abschließend würde ich Ihnen daher empfehlen, bei dem Straßenverkehrsamt sowie bei Ihrer Versicherung zunächst den Sachverhalt näher aufzuklären. Sollte dort weiterhin auf einer Zahlungspflicht bestanden werden, wäre zu empfehlen ihren damaligen Käufer über die Angelegenheit zu informieren und diesen dazu aufzufordern, zumindest einen Teil der Versicherungsprämie zu übernehmen. Gegebenenfalls sollten Sie zur Interessenwahrnehmung einen Kollegen beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass die vollständige Prüfung der Angelegenheit stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der vorhandenen Unterlagen erfordert. Diese Antwort kann und soll Ihnen daher nur einen ersten Überblick geben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der NAchfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht