Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1) Hochgeschleuderte Sachen wie Steine o.ä. gehören zu den allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr, denen man sich als Verkehrsteilnehmer aussetzt. Wenn jemand Sachen hochschleudert wird er grundsätzlich nicht dafür nicht aus Verschulden haftbar gemacht. In Frage kommen könnte allerdings ein Haftung des aus LKW-Fahrers aus Betriebsgefahr.
Eine Haftung des LKW-Fahrers ergibt aber ganz sicher, wenn es sich bei dem Gegenstand um ungesicherte Ladung auf dem LKW gehandelt hat.
Bei einem eventuellen Prozess vor Gericht müssten Sie also beweisen, dass der Gegenstand ungesichert auf dem LKW angebracht wurde oder eine Haftung aus Betriebsgefahr anstreben.
Dies müsste aber mit einem Rechtsanwalt vor Ort besprochen werden.
Zu 2) Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB
ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Im Betätigungsbereich des Arbeitgebers wird das Fahrzeug des Arbeitnehmers dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das eigene Fahrzeug zu nutzen, statt eines Fahrzeugs des Arbeitgebers. Dies ist ja vorliegend bei Ihnen der Fall.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sven Kienhöfer
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