Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Maßgebend ist Art. 115 der Schweitzer Verkehrszulassungsverordnung, der wörtlich wie folgt lautet:
Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn
a.
ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet;
b.
der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet;
Demnach ist die Ummeldung erst nach einem Jahr Aufenthalt mit dem Fahrzeug in der Schweiz erforderlich, wobei bei einer Ausfuhr des Fahrzeuges aus der Schweiz für drei Monate die Frist von einem Jahr neu berechnet wird.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre zeitnahe Rückmeldung sowie die verständliche Antwort auf meine Frage.
Ich frage mich abschliessend nur, ob die Schweizer Behörden mich dazu verpflichten können, das Fahrzeug auf Schweizer Kennzeichen umzumelden, obwohl ich selber kein Fahrzeuginhaber bin.
Zudem habe ich mich beim bestehenden deutschen KFZ-Versicherer erkundigt. Dieser bestätigte mir, dass im konkreten Fall der Versicherungsschutz für die Schweiz weiterhin besteht.
Kann ich also davon ausgehen, dass ich dennoch das Fahrzeug auf Schweizer Kennzeichen ummelden muss, obwohl der Fahrzeuginhaber dieses nicht möchte, die deutsche KFZ-Versicherung den Versicherungsschutz weiterhin in der Schweiz gewährleistet, das Fahrzeug in der Schweiz nicht verzollt werden muss und der Fahrzeugnutzer sowie -inhaber beide ihren Hauptwohnsitz in Deutschland besitzen?
Noch einmal vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
die Regelung in Ziffer a des Art. 115 der Schweizer Verkehrszulassungsverordnung ist eindeutig.
Es kommt nicht auf den Halter an, sondern auf den Standort des Fahrzeuges. Ob Sie nun Halter des Fahrzeuges sind oder nicht spielt keine Rolle.Ebenfalls spielt keine Rolle, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz weiter in der BRD behalten. Wenn der Standort des Fahrzeuges sich für mehr als ein Jahr in der Schweiz befindet, dann sind Sie zur Ummeldung verpflichtet. Entscheidend ist demnach allein der Standort des Fahrzeuges.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt