Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist nur das Nettoeinkommen einzusetzen, also das Bruttoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen.
Auch berufsbedingte Aufwendungen sind abzugsfähig. Einige Gerichte ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 50,- Euro, höchstens 150,- Euro. Andere Gerichte verlangen den konkreten Nachweis der Ausgaben anhand Quittungen oder Rechnungen. Abzugsfähig sind dabei z.B.: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge. Im Fall des konkreten Nachweises kommt auch ein höherer Abzug als 150,- Euro in Betracht, insbesondere bei erhöhten Fahrtkosten wegen erheblicher Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort.
Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen können. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Kosten einer Heimfahrt pro Woche in jedem Fall abzugsfähige berufsbedingte Aufwendungen darstellen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber auch ein Hotel bezahlen würde.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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