Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei dem geschilderten Sachverhalt ist der Vorwurf bzw. die Strafanzeige - die ggf. vornehmlich als Druckmittel für eine zivilrechtliche Forderung dient - ein rechtes Ärgernis.
Bei dem Vorwurf der Unfallflucht hängt sehr viel vom Einzelfall ab; kleine Details können über Strafbarkeit und Straflosigkeit entscheiden.
Anhand Ihrer Schilderung ist jedenfalls eine Unfallflucht nicht unbedingt nahe liegend.
Zum einen handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Haben Sie den Anprall daher nicht bemerkt, scheidet eine Strafbarkeit aus; zum anderen wäre bei der Schilderung zu überlegen, ob Sie sich überhaupt bereits vom Unfallort entfernt hatten, wenn Sie 20 Meter entfernt angehalten haben.
Falls dies zu verneinen ist (der Entfernungsradius der Unfallflucht ist stark einzelfallabhängig), scheidet eine Unfallflucht ebenfalls aus - eine versuchte Unfallflucht ist nicht strafbar (läge mangels Vorsatzes auch nicht vor) - in diesem Fall käme allenfalls eine Ordnungswidrigkeit in Betracht.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich nicht gegenüber der Polizei äußern, sondern sich anwaltlich vertreten / verteidigen lassen.
Anhand einer Akteneinsicht durch den Verteidiger könnten so die Einzelheiten des Unfalls besser geklärt werden und ggf. für Sie eine schriftliche Einlassung abgegeben werden, mit dem Ziel das Verfahren im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen (falls eine Verkehrsrechtsschutz besteht, ist diese auch grdsl. eintrittspflichtig, jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Unfallflucht).
Bei einem einmaligen Verstoß der Unfallflucht ist eher mit dem Risiko einer Geldstrafe zu rechnen, als Nebenstrafe droht im Falle der Fahrerflucht aber auch ein Fahrverbot gem. § 44 StGB
(die Entziehung derselbigen ist nach Ihrer Schilderung ganz fern liegend). Ein Fahrverbot wird für die Dauer von drei bis sechs Monaten verhängt, was sich manchmal empfindlicher auswirken kann, als die "eigentliche" Strafe.
Da im Falle einer Unfallflucht dann auch noch ein Problem mit der eigenen Haftpflichtversicherung droht, sollte ein Anwalt besser hinzugezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Muß ich mit einer Anzeige mit Fahrlässige Körperverletzung rechnen, obwohl das Kind beim Röntgenuntersuchung kein Befund bescheinigt wurde und nicht einmal ein Pflaster benötigt hat..bzw. wo ist die grenze für Körperverletzung
mfg Fragesteller
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
ja, wenn das Kind in irgendeiner Weise körperlich tangiert worden ist, dürfte der Tatbestand der Körperverletzung bereits erfüllt sein. Hierzu reicht es nach dem Gesetzgeber aus, wenn das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Das klingt vielleicht etwas starr, meint aber, dass eine Körperverletzung bereits vorliegt, wenn ein anderer beispielsweise Schmerzen erleidet (etwa durch einen einzigen Schlag). Es ist nicht erforderlich, dass irgendeine sichtbare Verletzung zurückbleibt oder ähnliches. Nach Ihrer Schilderung liegt sicherlich eine Körperverletzung zum Nachteil des Kindes vor.
Bei Ihrer Schilderung wird auch davon auszugehen sein, dass der Vater den grundsätzlich erforderlichen Strafantrag bereits gestellt hat.
Mit freundlichen Grüßen