Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fahrerflucht - Selbstanzeige noch sinnvoll?

| 4. Dezember 2012 14:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Samstag war ich zu schwungvoll beim Einparken in eine Parkbox und habe das Auto links von mir mit der Stoßstange geschrammt.
Nachdem ich mich von dem Schock erholt hatte bin ich weiter sitzen geblieben und habe mich auf die Suche nach Zettel und Stift in meinem Auto begeben.
- Es war ein häufig freqentierter Platz, daher sind mindestens 3 Zeugen vorhanden.-
Nachdem der gefundene Stift nicht ging, ging ich zu einem "Security"-Mann in der Nähe (c.a. 100 m) um mir einen Stift zu leihen; schrieb eine Örtlichkeit wo sich der Geschädigte bitte melden soll und kehrte zurück zum Auto um es an die Scheibe zu hängen.
Leider war der Geschädigte bis dahin weggefahren.
Komplett überfragt, was nun zu tun sei, ging ich auf Arbeit.

Ich würde mich nun gerne bei der Polizei melden, falls der Geschädigte nach mir sucht.
Jedoch fürchte ich nun eine Anzeige seitens der Polizei wegen Fahrerflucht.

Ist eine Selbstanzeige noch sinnvoll?

4. Dezember 2012 | 16:19

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn Sie nun zur Polizei gehen, wird dies unweigerlich eine Anzeige wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB ) nach sich ziehen, da weder das Hinterlassen eines Zettels (wenn es denn geklappt hätte), noch die Tage spätere Meldung bei der Polizei die grundsätzliche Strafbarkeit entfallen lassen.

Dass es ausreicht, einen Zettel zu hinterlassen, ist insofern ein recht weit verbreiteter Irrtum.

Natürlich würde der Umstand, dass Sie sich selbst bei der Polizei gemeldet haben, den Sachverhalt in milderem Licht erscheinen lassen, falls sich durch die Polizei (dazu müsste sich der Geschädigte melden bzw. Sie sein Kennzeichen mitteilen können) überhaupt ein strafrechtlich fassbarer Sachverhalt ermitteln lässt.

Faktisch sind Sie aber nicht gezwungen, sich selbst bei der Polizei zu belasten. Sollte sich der Geschädigte nicht bei der Polizei melden bzw. seinen Schaden nicht mit Sicherheit dem Parkplatz zuordnen können (etwa weil er ihn erst später bemerkt), wären Sie strafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen.

Wirklich sinnvoll wäre eine Selbstanzeige dann, wenn Sie sich sicher sind, dass einer der Zeuge Angaben zu Ihrem Fahrzeug und Ihrer Person als Fahrerin machen kann und dies ohnehin tun wird.

Solange die Zeugen den Unfall aber gesehen haben, aber sich insbesondere nicht Ihr Kennzeichen notiert haben, wäre es ohne Zweifel die "moralisch" sauberste Entscheidung, alles zun tun, um dem Geschädigten die Schadenswidergutmachung zu ermöglichen.

Strafrechtlich verpflichtet sind Sie dazu aber nicht, insbesondere würde die Strafbarkeit nicht entfallen, sondern ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden in dessen Rahmen Sie sich durch das freimütige Bekenntnis "ich wars" gleich der Mehrzahl Ihrer Verteidigungsmöglichkeiten beraubt hätten.

Nur am Rande sei daher auch darauf hingewiesen, dass bei einer Verurteilung aus § 142 StGB auch die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Sperrfrist für deren Neurteilung droht, §§ 69 , 69a StGB .

Ich hoffe auf diesem Weg Ihre Entscheidungsfindung erleichtert zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2012 | 10:21

Kurze Nachfrage:
-Wie sollte sich der eingetragene Fahrzeughalter verhalten, der in diesem Fall nicht ich oder mein Ehepartner ist(-allerdings nutzen wir dieses Fahrzeug gewohnheitsmäßig), im Falle eines Bescheids.
-Welche weitere Konsequen hätte eine Verurteilung nach StGB - außer der direkten Strafe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2012 | 10:35

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte icbh Ihre Nachfrage, bin mir allerdings nicht sicher, was Sie mit einem "Bescheid" hier konkret meinen.

Wenn man den Halter als Beschuldigten anschreibt, ist er natürlich auf der sicheren Seite, wenn er einen Anwalt mit der Akteneinsicht und gegebenenfalls weiteren Vertretung beauftragt. Die Akteneinsicht hätte den Vorteil, dass auch Sie (wenn der Halter und Sie sich entsprechend austauschen) Informationen darüber erhalten würden, wie wahrscheinlich es ist, Sie als Fahrerin identifizieren zu können.

Kostenneutraler könnte der Halter aber auch zu den Vorwürfen schweigen. Die Zeugen dürften ja eine Frau als Fahrerin erkannt haben, damit ist die Verurteilung eines Mannes sehr unwahrscheinlich.

Wird er allerdings als Zeuge angeschrieben unmd um Auskunft gebeten, wer das Fahrzeug zur Tatzeit nutzte, wäre er grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet, es sei denn er würde damit eine in § 52 StPO bezeichnete Person (z.B. Familienmitglied, Verlobte) belasten- dann müsste er keine Angaben machen, § 55 StPO .

Im Falle einer Verurteilung drohen neben einer Geldstrafe abhängig von der Schadenshöhe entweder die Entziehung der Fahrerlaubnis(Schäden ab ca. 1.500 €), verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung, §§ 69 , 69a StGB (im Regelfall mindestens sechs Monate) oder ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten (Schäden unter 1.500 €).

Ich hoffe Ihre Nachfrage damit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Bewertung des Fragestellers 5. Dezember 2012 | 10:42

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jens Jeromin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Dezember 2012
5/5,0

ANTWORT VON

(206)

Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht