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Fahrerflucht / Fahren ohne Erlaubnis

24. Juli 2018 17:35 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Schnell bitte !!!!! Hilfe!!!
Verkehrsrecht/ Strafrecht

Ich wurde bereits wegen fahren mit dem Motorrad mit einer B Lizenz erwischt (vor einem Monat).

(Ich habe einen Antrag für den A für diesen Monaterstellt)

Nun, gestern hatte ich frei und bin am Abend um die Ecke (10m) mit dem Bike ohne Nummernschild (abmontiert) zum recyclen gefahren...und NEEEIN! Kontrolle. Ich habe das Bike bei mir Zuhause abgestellt, als ich den Beamten auf mich zu gehen sah rannte ich was das Zeug hielt.. verdammter Affekt. Er konnte mich nicht fangen und durch den Helm safe nicht identifizieren!!

2 Min später wurde meine R1 mit dem Transporter weggebracht. Alle Wohnungen wurden bei uns mit Hunden durchsucht. Meine Türe wurde zugesperrt und der Schlüssel von meiner Wohnung und meine Medikamente in meiner Wohnung entwendet! WtF! Also der Indiz ist da..was soll ich nur tun?! Soll ich aus dem Affekt meine Misetat gestehen und was kommt bei raus, mit welchen Risiken?

Oder soll ich sagen, dass ich meinen Schlüssel in der Haustüre stecken lassen habe und jemand damit gefahren ist.. ich habe das Schild nicht zum Spass abmontiert obwohl es angemeldet ist... Ps. Ich war bei meiner Freundin und bin erst heute Abend nach Hause gekommen, bike weg. Schlüssel weg.

Rat 50€ ... "esse gerade baked beans auf der Parkbank bei einer 70std Woche..hust"
Nur gültig, wenn ich bis 19.00 am 24.07.19 eine Antwort bekomme :'(
,bitte




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sollten sich ganz dringend neben dem Rat hier im Portal anwaltliche Hilfe nehmen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach § 21 StVG mit Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Bei Wiederholungstäter wird zudem die Fahrerlaubnis entzogen bzw. eine Sperrzeit zur Wiedererlangung oder Erlangung verhängt. Daher wir Ihr Antrag auf die Klasse A voraussichtlich keinen Erfolg mehr haben, wenn Sie als Fahrer identifiziert werden.
Zudem droht Wiederholungstätern eine MPU. Daher sollten Sie sich nicht vorschnell als Fahrer zu erkennen geben.

Fahrerflucht haben Sie nicht begangen. Damit ist § 142 StGB gemeint. Für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort muss ein Unfall passiert sein. Weglaufen vor der Polizei ist keine Straftat und insbesondere keine Fahrerflucht.

Bevor entschieden wird, wie Sie weiter vorgehen, sollten Sie bzw. besser ein Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Daraus ist ersichtlich, welche Angaben zum „ Fahrer" polizeilich festgehalten wurden und ob eventuell schon Anwohner Aussagen getätigt haben. Der Ermittlungsakte sind alle polizeilichen Ermittlungen/ Feststellungen zu entnehmen.

Sie sollten auf gar keinen Fall irgendwas ins Blaue hinein aussagen. Wenn Sie zu der Sache befragt werden, sagen Sie einfach, Sie äußern sich zu eventuellen Vorwürfen über einen Rechtsanwalt.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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