Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Fahren ohne Versicherungsschutz: Gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz ist das Fahren ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Da Sie angeben, dass Ihnen der fehlende Versicherungsschutz nicht bewusst war, könnte hier eine fahrlässige Begehung in Betracht kommen. Fahrlässigkeit bedeutet, dass Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass Sie aufgrund der regelmäßigen Nutzung des Fahrzeugs und der Erneuerung des TÜVs nicht von einem fehlenden Versicherungsschutz ausgegangen sind.
2. Fahren ohne Zulassung: Wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zugelassen war, stellt dies ebenfalls einen Verstoß dar, der mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch hier könnte Ihre Unkenntnis eine Rolle spielen, insbesondere wenn Sie regelmäßig kontrolliert wurden und keine Beanstandungen erfolgten.
3. Verhalten bei der Polizei: Sie haben das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern. Es ist ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen, bis Sie Akteneinsicht erhalten haben und genau wissen, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden. Eine fehlende Belehrung über Ihre Rechte könnte unter Umständen ein Verfahrensfehler sein, der zu Ihren Gunsten ausgelegt werden könnte.
4. Wiedererlangung des Fahrzeugs: Um Ihr Fahrzeug schnell zurückzubekommen, sollten Sie nachweisen, dass der Versicherungsschutz wiederhergestellt ist. Dies könnte durch eine Bestätigung Ihrer Versicherung geschehen, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde oder das bestehende Vertragsverhältnis wieder aktiviert wurde.
5. Strafrechtliche Konsequenzen: Da Sie angeben, dass Sie keine Kenntnis von der fehlenden Versicherung hatten, könnte eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage gemäß § 153a StPO in Betracht kommen. Dies wäre insbesondere dann möglich, wenn Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind.
Es wäre sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren, der Akteneinsicht beantragen kann und Sie in diesem Verfahren vertritt. Der Anwalt kann dann auch mit der Staatsanwaltschaft verhandeln, um eine möglichst günstige Lösung für Sie zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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