Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Naturgemäß fällt es an dieser Stelle ohne umfassende Kenntnis der Aktenlage und insbesondere der in der Vergangenheit liegenden Straftaten sowie der Höhe des insofern verhängten Strafmaßes schwer, eine genaue Prognose zu treffen.
Grundsätzlich wird das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei der Ermittlung des Strafmaßes werden natürlich auch die zurück liegenden Vorfälle, namentlich das "Schwarzfahren" und der Diebstahl, berücksichtigt werden.
Ich kann Sie jedoch insoweit beruhigen, als nach Ihrer Schilderung eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung wohl kaum zu erwarten steht. Auch eine Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung ist eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist die Verhängung einer Geldstrafe, die sich hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze an der Schwere Ihrer Schuld und hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Tagessatzes an Ihrem derzeitigen Einkommen bemisst.
Sofern Sie sich in dem anstehenden Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten ließen, könnte der Anwalt Akteneinsicht beantragen, um sich ein besseres Bild von der Sach- und Rechtslage verschaffen. Unter Umständen lässt sich auf diesem Wege auch erreichen, dass die Angelegenheit noch vor einem gerichtlichen Verfahren unter der Verhängung von Auflagen eingestellt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
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Ich danke ihnen da ich ja nur einen hilfs job habe und brutto 800 euro verdiene weis ich nicht wie teuer ein anwalt ist und wie ich einen finden kann hier in meiner nähe ich habe eine ladung bekommen von der polizei wo der termin morgen ist sollte ich zu dieser ladung hin gehen oder nicht
Sehr geehrter Fragesteller,
aus Gründen anwaltlicher Vorsicht rate ich Ihnen davon ab, zu der polizeilichen Vernehmung zu gehen. Verpflichtet sind Sie hierzu ohnehin nicht und ich kann an dieser Stelle nicht absehen, ob Sie sich durch die dortigen Aussagen unter Umständen nicht noch mehr belasten würden. Höflichkeitshalber sollten Sie aber die Vernehmungsstelle hierüber kurz informieren.
Sie können mich morgen früh gerne unter 0211 58 666 30 anrufen, damit ich Ihnen unverbindlich einen kurzen Überblick über die zu erwartenden Kosten bzw. Hilfestellung bei der Kollegensuche vor Ort geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt