Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

'Fälschungen'

21. August 2007 22:38 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Sehr geehrte Rechsanwälte,

wir haben vor aus der Volksrepublik China Waren nach Deutschland einzuführen und EU-weit zu verkaufen.

Es handelt sich dabei um Waren eines US-Markenherstellers.
Jedoch sind es 1:1 Replikate, aber ohne jeglichen Aufdruck des Markennamens auf dem Produkt.

Die Verpackung wird auch von uns selber hergestellt und unter einem eigenen Namen geführt.

Wir übernehmen für diese Waren auch 24 Monate gesetzliche Garantie.

Ist es legal, 1:1 Kopien einer Ware aus Eigenproduktion unter eigenem Namen in Deutschland zu verkaufen bzw. auch zu importieren ?

Wo kann ich mich genau informieren, ob das Patent auf diese Waren schon abgelaufen ist, bzw. noch geschützt ist ?

Inwiefern dürfte ich mein Produkt werbetechnisch mit dem Original Produkt vergleichen ?

Beispiel:
Die Firma Audi produziert Fahrzeuge. Es gibt aber für Ersatzteile für dieses Fahrzeug 1:1 Kopien von mehreren anderen Herstellern. Das sind in diesem Sinne ja auch Fälschungen.
Da diese Waren aber nicht als Original Audi Ersatzteil verkauft werden, ist es ja auch legal.
Angepriesen werden diese "Fälschungen" ja auch, dass Sie zu diesem Fahrzeug passen.

Dürfte ich mein Produkt auch mit dem Original werbetechnisch anpreisen ?

Beispiel:
Die Waren sind z.B. Rasierklingen, und ich nenne diese anstatt Gillette Mach 3 Turbo, z.B. Razor XY und schreibe in meiner
Werbung aber, dass diese Klingen mit dem Gillette Rasierer kompatibel sind.

Vielen Dank

-- Einsatz geändert am 22.08.2007 08:07:11

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie die Marke (oder etwas der Marke ähnliches) des Originalherstellers für die Benennung und Anpreisung des Produkts nicht benutzen, haben Sie in dieser Hinsicht nichts zu befürchten. Der Nachbau eines Produkts ist zwar generell erlaubt, allerdings nicht, wenn das Produkt oder Teile davon durch Patent-, Gebrauchs- o. Geschmacksmusterrechte geschützt sind oder im Zusammenhang mit dem Nachbau wettbewerbsrechtliche Verstöße vorliegen (Geheimnisverrat, Diebstahl usw.).

Ein werbetechnischer Vergleich mit dem Originalprodukt ist immer problematisch und sollte im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich ist von vergleichender Werbung ("Wir sind besser als Firma X, wir nutzen das bessere Metal als XYZ") abzuraten, weil damit Wettbewerbsstreitigkeiten vorprogrammiert sind. Soweit Sie allerdings wirklich nur Tatsachen feststellen ("Unser Produkt X ist mit der Rasierklinge von XYZ kompatibel"), wäre dies unschädlich. Sie müssten diese Tatsachen im Notfall natürlich auch beweisen können.

Mein Rat: Schreiben Sie das Unternehmen des Originalproduktes an und schildern Sie Ihr Vorhaben. Fragen Sie an, ob und ggf. aus welchem Grund dagegen Bedenken bestehen. Das erspart Ihnen möglicherweise auch den (virtuellen) Gang zum DMPA (www.dmpa.de), wo Sie ansonsten eine umfassende Recherche nach gegnerischen Schutzrechten durchführen können. Anschließend sollten Sie sich noch mit den Zollbehörden verständigen. Dort sollten Sie auch nachfragen, ob noch andere Behörden eingeschaltet werden müssen (möglichst per Telefon oder persönlich vorstellig werden, um den bei Behörden bekannten Zeitverzug zu vermeiden). Das kostet Sie ein Schreiben und zwei bis drei Telefonate bzw. Fahrten und danach haben Sie eine deutlichere Vorstellung von der Machbarkeit Ihres Vorhaben. Im besten Fall können Sie dann mit der Realisierung beginnen, andernfalls können Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesem mit dem bisherigen Schriftverkehr bzw. Kenntnisstnd eine Menge Arbeit abnehmen, was eine zügige Bearbeitung zur Folge hat. Der Anwalt kann natürlich auch gleich eingeschaltet werden, was wiederum Ihnen eine Menge Arbeit abnehmen würde.

Wenn Sie dagegen das Produkt "einfach mal so" einführen, ohne vorher alles abgeklopft zu haben, kann dies für Sie schwere straf- u. zivilrechtliche Folgen haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER