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nachgeahmtes Produkt

| 8. September 2024 20:58 |
Preis: 30,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo, ich bin Händler und möchte einen Artikel eines ausländischen Herstellers in mein Sortiment aufnehmen, der fast wie eine 1:1 Kopie eines Artikels eines deutschen Herstellers aussieht. Der Artikel des deutschen Herstellers ist jedoch schon viele Jahre auf dem Markt erhältlich, schon mindestens 10 Jahre lang. Ich habe beim DPMA recherchiert und konnte kein Patent oder eingetragenes Design finden, nur ein ähnliches Design aus 1998, das ja schon abgelaufen ist. Der ausländische und der deutsche Artikel werden ohne Marke verkauft. Meine Frage: Kann mich der deutsche Hersteller trotzdem irgendwie verklagen, auch wenn kein Design oder Patent eingetragen ist oder ist eine 1:1 Kopie nach einer bestimmten Zeit erlaubt? Bzw. kann er seinen Artikel auch jetzt noch eintragen lassen und mich danach verklagen?

9. September 2024 | 22:49

Antwort

von


(2320)
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


I.

Wenn der deutsche Hersteller kein eingetragenes Design oder Patent für seinen Artikel hat, besteht grundsätzlich keine rechtliche Grundlage, um gegen den Vertrieb einer 1:1 Kopie vorzugehen. Da das ähnliche Design aus 1998 bereits abgelaufen ist, bietet es keinen Schutz mehr.

Allerdings gibt es einige Punkte zu beachten:


1.

Wettbewerbsrecht:

Auch ohne eingetragenes Design oder Patent könnte der deutsche Hersteller versuchen, auf Grundlage des Wettbewerbsrechts vorzugehen, insbesondere wenn eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft vorliegt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt wird (§ 4 Nr. 3 UWG).

Dies ist jedoch oft schwer nachzuweisen.


2.

Nachträgliche Eintragung:

Der Hersteller könnte versuchen, das Design nachträglich eintragen zu lassen.

Allerdings ist eine Eintragung angreifbar, wenn das Design bereits vorher verwendet wurde.

Da der Artikel schon mindestens 10 Jahre auf dem Markt ist, wäre eine solche Eintragung wahrscheinlich nicht erfolgreich.


3.

Urheberrecht:

Wenn der Artikel eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, könnte auch das Urheberrecht eine Rolle spielen. Dies ist jedoch bei industriellen Designs selten der Fall.


II.

Insgesamt scheint das Risiko einer erfolgreichen Klage des deutschen Herstellers gering, solange keine Markenrechte verletzt werden und der Artikel tatsächlich keine geschützten Merkmale aufweist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. September 2024 | 19:19

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