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Fälschung eines Privatrezeptes

| 29. Juli 2010 21:03 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nele Trenner

Meine Fage bezieht sich auf das im Betreff genannte Thema. Und zwar habe ich für einen Freund ein (wie sich später heraustellte) gefälschtes Privatrezept eingelöst bzw. einlösen wollen. AUf dem Rezept stand die Adresse seiner Großmutter. Durch einen Anruf der Apothekerin bei der Ärztin flog das ganze daher auf. Ich habe der Apothekerin gesagt, dass das Rezept nicht von mir stammt, sondern von einem Freund stammt. Bezahlt habe das Rezept aber ich per ec(Maestro)Karte. Die Medikamente mussten aber bestellt werden, so verblieb das Rezept in der Apotheke. Das es sich um einer Fälschung handelte, stellte sich somit erst dann heraus, als ich die Medikamente abholen wollte. Die Apothekerin meinte, ich sollte meinem Freund sagen, er solle in der Apotheke vorbeikommen. Den Namen meines Freundes habe ich aber nicht gesagt. Als ich dann im Nachhinein mit meinem Freund das ganze besprochen habe, sagte mir mein Freund, dass die Adresse der Großmutter auf dem Rezept fiktiv sei und gar nicht existiert. Da ihm ja eine ANzeige wegen Urkundenfälschung droht, wird natürlich nicht in der Apotheke erscheinen. Wie gesagt, die Apotheke weiß weder den Namen noch die Adresse meines Freundes und ich werde meinen Freund auch nicht "verpfeifen". Die einzigen Daten, die die Apotheke hat, sind meine Kontodaten, da ich ja per EC-Karte bezahlt habe. Meine Frage ist nun: da ich meinen Freund auf keinen Fall verpfeifen will, muss ich dann selber mit rechtlichen Konsequenzen rechnen? Kann die Apotheke über die Bank, von der meine EC-Karte stammt, meine Adresse ausfindig machen und mich in irgendwelcher Art zur Rechenschaft ziehen (wie gesagt, ich werde den Namen und die Adresse meines Freundes nicht verraten)? Kann ich gezwungen werden, die Identität meines Freundes bekannt zu geben bzw. kann ich dafür bestraft werden, wenn ich die Identität meines Freundes geheim halte? Was droht mir im schlimmsten Fall?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

1. Ihre Strafbarkeit
Die Apotheke selbst kann nicht an die Bank herantreten, um Ihre Anschrift zu erfahren. Jedoch kann sie Anzeige gegen Sie erstatten wegen Urkundenfälschung, da Sie das Rezept einlösen wollten.
Bei Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB ist auch das sogenannte Gebrauchen einer verfälschten Urkunde strafbar. Das Rezept fällt unter den Begriff der Urkunde, die hier nach Ihren Angaben auch gefälscht ist. Durch die Vorlage in der Apotheke haben Sie das Rezept auch gebraucht, da Sie das Rezept einlösen und ein Medikament erhalten wollten. Das Rezept sollte somit den Apotheker insofern täuschen, als er meinte, es gäbe einen berechtigten Empfänger.

Insofern läge der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung auch bei Ihnen vor, so dass durchaus Ermittlungen gegen Sie geführt werden können. Der Anfangsverdacht liegt vor.

Allerdings haben Sie nach eigenen Angaben gar nicht gewußt, dass es sich um eine Fälschung handelt. Sie müssten für eine Strafbarkeit aber genau dies wissen und die Fälschung genau deswegen auch bewußt eingesetzt haben.
Kenntnis und Vorsatz sind jedoch in Strafverfahren immer der problematische Punkt, da sie lediglich im Innern des Beschuldigten vorliegen und ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen nur schlecht bewiesen werden können.

Im schlimmsten Fall könnte die Staatsanwaltschaft entsprechend zum Ergebnis kommen, dass gegen Sie Anklage wegen Urkundenfälschung erhoben wird. Es handelt sich um ein Vergehen, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Sofern Sie sich bisher nichts zuschulden haben kommen lassen, wird es im Falle der Verurteilung in einem Strafverfahren vermutlich bei einer geringen Geldstrafe bleiben.

2. Verraten des Namens
Am Wahrscheinlichsten ist vorliegend, dass die Apotheke Anzeige gegen Sie erstatten wird. Als Beschuldigter müssen Sie sich gar nicht zur Sache einlassen, also auch keine Namen verraten. Grundsätzlich kann Ihnen dies im Verfahrensgang auch nicht negativ angelastet werden. Ausnahme ist hier nur, dass Sie sich zwar zum Vorwurf äußern, aber dann nur den Namen nicht verraten. Dies kann Ihnen bei einer eventuellen Strafzumessung auch negativ angelastet werden.

Wegen einer Falschaussage nach § 153 StGB kann sich nur strafbar machen, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle (nach § 161a Abs. 1 S. 3 StPO nicht Polizei oder Staatsanwaltschaft) als Zeuge (oder Sachverständiger) falsch aussagt. Dazu gehört zwar auch eine durch Weglassen von Informationen unvollständige Aussage. Allerdings müsste hierzu bereits gegen Ihren Freund ermittelt werden, er also bereits bekannt sein. Nur dann könnte es dazu kommen, dass Sie in dessen Verfahren als Zeuge aussagen müssten.

3. weiteres Vorgehen
Sofern die Apotheke tatsächlich Anzeige gegen Sie erstattet, sollten Sie sich zunächst nicht selbst äußern (weder gegenüber der Apotheke, noch gegenüber der Polizei). Auf Vorladungen der Polizei zu Beschuldigtenvernehmungen müssen Sie nicht reagieren. Sofern eine solche Ladung kommt, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger Ihrer Wahl mit der Akteneinsicht beauftragen. Erst danach sollten Sie zusammen mit dem Verteidiger entscheiden, welche Verteidigungsstrategie die Sinnvollste ist. Hierzu gehört auch, ob Sie den Namen Ihres Freundes verraten oder weiter verschweigen sollten.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2010 | 22:25

Ich möchte noch folgendes hinzufügen: Da ja ein Medikament bestellt wurde, ich aber alle Medikamente im Voraus bezahlt habe, habe ich, als ich das bestellte Medikament abholen wollte, das Geld dafür zurückbekommen. Insofern könnte man doch vermuten, dass die Apotheke davon ausgeht, dass ich wirklich nicht derjenige war, der das Rezept "ausgestellt hat". Der Apotheker machte auch nicht den Eindruck, dass er davon ausgeht, dass ich der Urheber des gefälschten Rezeptes bin.

Im Falle einer Anzeige durch die Apotheke, ist dann auch mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen? Hinterggrund ist: es wurde früher einmal (wie sich später herausstellte) eine fälschliche ANzeige mit Hausdruchsuchung durchgeführt. Ich frage das nur vor dem Hintergrund: ich bin wegen einer ANgststörung in psychiatrischer Behandlung und eine Hausdurchsuchung würde mit SIcherheit zu einem akuten Ausbruch der ANgstsymptomatik führen, wofür ich mich schrecklich fürchte. Muss ich im Falle einer Anzeige mit einer Hausdurchsuchung rechnen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2010 | 23:09

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn der Apotheker Ihnen das Geld erstattet hat, kann es natürlich sein, dass er Sie tatsächlich nicht für den Urheber hält. Dies ist aus der Ferne aber nur schwer einzuschätzen.

Bezüglich der Durchsuchungen bleibt anzumerken, dass grundsätzlich gem. § 102 StPO bei dem Verdächtigen eine Durchsuchung zB der Wohnung vorgenommen werden kann, wenn vermutet wird, dass dies zum Auffinden von Beweismitteln führt. Durchsucht wird in unterschiedlichsten Fällen - meist bei Diebstahl, Unterschlagung u.ä., da vermutet wird, dass das Diebesgut aufgefunden werden kann.

Sofern der Verdächtige die Durchsuchung nicht freiwillig geschehen lässt, muss sie grundsätzlich durch den Richter angeordnet werden, § 105 Abs. 1 StPO . Lediglich bei Gefahr im Verzug können auch Staatsanwaltschaft bzw. deren Ermittlungspersonen (Polizei) die Durchsuchung anordnen und sogleich durchführen.
Um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, muss dann durch die Ermittlungsbehörden konkret dargelegt werden, welche Beweismittel sie zu finden hoffen.

Tatsächlich kommt es in der Praxis aber leider häufig vor, dass die Durchsuchung auf "Gefahr im Verzug" gestützt wird und entsprechend kein richterlicher Beschluss notwendig ist. Hiergegen haben Sie dann zwar Rechtsmittel und können die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung feststellen lassen. In dem Moment der Durchsuchung haben Sie jedoch leider kaum vernünftige Möglichkeiten, sich zu wehren.

Ich kann Ihnen wirklich nur dringend empfehlen, sich in Ihrer näheren Umgebung einen Verteidiger zu suchen. Diese haben meistens Notfalltelefonnummern, um zB auch Nachts für Mandanten erreichbar zu sein und gegebenenfalls Verhaltenstipps bei Durchsuchungen zu geben oder sogar dort zu erscheinen und Sie direkt zu unterstützen.
Weiterhin können Sie auch andere Vertrauenspersonen als Zeugen hinzuziehen, die Ihnen dabei helfen können, sich zu beruhigen. Die Polizei ist allerdings nicht verpflichtet, auf solche Personen zu warten.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 30. Juli 2010 | 15:22

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte meine Antwort von gestern noch wie folgt ergänzen:

Sofern die Apotheke Anzeige gegen Unbekannt erstattet und Sie als Zeuge einer Straftat zu einer Vernehmung geladen werden, sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Diese Pflicht entfällt nur, wenn Sie ein Weigerungsrecht haben, §§ 52ff StPO .
Ein solches Weigerungsrecht besteht zB, wenn der Beschuldigte ein Angehöriger ist. Weiterhin haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht auf solche Fragen, deren Beantwortung Sie der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.
Man könnte dann vorliegend natürlich argumentieren, dass bei einer Zeugenaussage ihrerseits die Gefahr besteht, dass in der Folge gegen Sie wegen Urkundenfälschung ermittelt wird.

Im Übrigen können Sie auch zu einer Zeugenvernehmung einen Rechtsbeistand mitnehmen, der Ihnen als objektiver Dritter mitteilen kann, ob Sie jetzt die Antwort verweigern dürfen oder nicht.

Mit freundichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 31. Juli 2010 | 22:40

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