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Fälligkeit wegen Nichtratenzahlung

1. Dezember 2005 19:33 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


21:24

ich habe einen Vertrag mit einem Bekannten über eine Darlehenssumme von 3000 Euro geschlossen die er mir damit geliehen hat. Im Vertrag ist geregelt dass bei einer Nichtzahlung der Raten die gesamte Summe sofort fällig ist. Da ich in seiner unmittelbaren Nähe wohne habe ich ihm die fälligen Raten immer in einem Umschlag in den Briefkasten geworfen, die letzte Rate ist allerdings bei ihm (wieso auch immer) nicht angekommen. Nun fordert er mit einem Rechtsanwalt die gesamte Summe ansonsten droht er mit Lohnpfändung.
Wäre eine Lohnpfändung rechtens auch wenn ich mich zahlungswillig zeige und ihm anbiete die restlichen raten pünktlich auf sein Konto zu überweisen, da es mir aus finanziellen Gründen schlichtweg nicht möglich ist den vollen Betrag auszugleichen

1. Dezember 2005 | 20:06

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Vertrag mit Ihrem Bekannten sieht vor, daß bei Nichtzahlung der Raten, die gesamte Summe fällig wird. Da Sie sich lediglich mit einer Rate im Verzug befinden, ist auch nur diese zur Zahlung fällig, außer der Vertrag sieht ausdrücklich die Fälligkeit der gesamten Darlehensforderung vor, unabhängig der gezahlten Raten, wobei sich hier die Frage stellen würde, ob eine solche Vertragskonstellation zulässig ist.

Problematisch ist in diesem Fall, daß Sie in einem Rechtsstreit beweisen müssen, daß Sie bereits Zahlungen geleistet haben. Dies wird schwierig, da Sie die Zahlung in bar geleistet haben, soweit Sie hierfür keinen Nachweis (Ouittung, Zeuge) haben.

Voraussetzung im gerichtlichen Verfahren ist aber auch, daß Ihr Bekannter beweisen muß, daß ein Darlehensanspruch und Darlehensvertrag überhaupr besteht.

Hinsichtlich der angedrohten Lohnpfändung ist zunächst ein gerichtlicher Titel notwendig, sei es mittels Urteil oder ein auf einen Mahnbescheid ergangener Vollstreckungsbescheid.

Soweit diese Stadium nicht erreicht ist, besteht derzeit keine Möglichkeit Ihr Einkommen zu pfänden.

Soweit Sie dennoch verklagt werden und Ihr Bekannter obsiegt, kann er im Anschluß aus dem Urteil die Vollstreckung betreiben.

Da Ihr Bekannter den gesamten Betrag trotz gezahlter Raten einfordert, macht er sich unter Umständen auch strafbar.

Um sich gegen Forderungen entsprechend zu verteitigen, rate ich Ihnen sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, um sich gegen die "unberechtigten" Ansprüche zu Wehr zu setzen und Waffengleichheit herzustellen. Ein entsprechender Nachweis Ihrer Zahlungen wäre allerdings auch für den zu beauftragenden kollegen hilfreich.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

gegenüber Ihrem Bekannten


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 1. Dezember 2005 | 21:11

die passage in dem Vertrag heisst: Bei Zahlungsverzug einer Rate wird die restliche Gesamtsumme sofort fällig.

Hat er Anspruch darauf die restliche gesamtsumme per lohnpfändung einzuklagen wenn ich mich zahlungswillig (natürlich in Raten) zeige?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Dezember 2005 | 21:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie sich in Verzug befinden, kann die restliche Summe laut Vertrag geltend gemacht werden. Dies auch gerichtlich, unabhängig davon, ob Sie sich Zahlungswillig zeigen. Um dies vorzubeuegen können Sie ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben. Dann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage.

Ergeht gegen Sie aufgrund der Klage eine Urteil oder haben Sie das Schuldanerkenntnis abgegeben, kann aus dem jeweiligen Titel dann auch in das Gehalt gepfändet werden.

Im Falle einer Klage kann es hingegen, je nach Gerichtsbezirk, mehrere Monate dauern, bis ein Urteil ergeht. Solange haben Sie Zeit weiterhin die bestehende Schuld durch Raten abzubauen.
Soweit Sie zwischenzeitlich Zahlungen leisten, erledigt sich der Rechtstreit in Höhe der geleisteten Zahlungen.

Sicherlich wird im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung und bei gezeigter Zahlungswilligkeit das Gericht möglicherweise auf einen Vergleich hinwirken, in dem dann auch eine Ratenvereinbarung getroffen werden kann.

Sie sollten dem Anwalt des Bekannten darauf hinweisen, daß Sie Zahlungswillig sind und den bestehenden Rückstand, soweit möglich , ausgleichen. In diesem Fall wird sich der Kollege mit einer Klage schwertun, da diese im Verhältnis zum Forderungsbetrag einen erheblichen Arbeitsaufwand darstellt und bei bestätigter Zahlungsbereitschaft, die Sie natürlich auch einhalten müssen, nicht sinnvoll ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

ANTWORT VON

(1624)

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