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Fachwerkhaus

6. März 2007 10:48 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Lautenschläger

Unser Fertighaus wurde im Hebst 1997 fertiggestellt. Der Vorbesitzer hatte beim Hersteller die Holzfachwerke aufgrund von Mängeln reklamiert. Die Mängel wurden behoben. Wir, als neue Besitzer (seit 2004), haben die damals beseitigten Mängel erneut festgestellt. Die Firma bietet jetzt eine Beseitigung der Mängel für 17.166,69 € an und will sich mit einem Kulanzanteil von 4.925,79 € beteiligen. Obwohl ich eine 10-jährige Garantieurkunde besitze, sieht die Firma sich nicht verpflichtet den zu beseitigenden Mangel allein zu finanzieren.

Text der Urkunde: Wir übernehmen für 10 Jahre die Garantie dafür, dass die hölzerne Fachwerkkonstruktion für Außen-und Innenwände sowie der hölzerne Dachstuhl den Güteanforderungen der heute geltenden DIN-Vorschriften entsprechen. Tritt im Garantiefaall nach Ablauf der Gewährleistungsfrist des § 13 VOB/B ein, leisten wir Ersatz nach Maßgabe der umseitigen weiteren Besdingungen.

Ein von uns in Auftrag gegebendes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Fassade nicht die erforderliche Schlagregensicherheit besitzt. Weiter wird uns empfohlen, einen Beweissicherungsantrag zu stellen.

Meine Fragen:

Ist die Firma verpflichtet, die Kosten zur Beseitigung des Mangels allein zu tragen?
Ist ein Beweissicherungsantrag unbedingt erforderlich?
Wie groß ist die Erfolgsaussicht bei einer evtl. notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung einzuschätzen?

Eingrenzung vom Fragesteller
6. März 2007 | 15:18

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die Firma ist verpflichtet den Mangel zu beseitigen, wenn dieser besteht, und sie dazu rechtlich verpflichtet ist. Eine entsprechende Verpflichtung könnte sich aus dem Kaufvertrag für das Fertighaus (Vorbesitzer - Hersteller), dem Werkvertrag für die Holzfachwerke/Fassade, den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und dem Garantievertrag ergeben.

Weiter könnten sich Ansprüche auf Mängelbeseitigung (Gewährleistung oder Garantie) aus dem Werkvertrag ergeben, durch den der Mangel zunächst behoben wurde.

Auch die Verkäufer des Fertighauses könnten für den Mangel aus dem (notariellen) Kaufvertrag haften müssen.

Zunächst müssen Sie das Vorliegen eines Mangels nachweisen können. Durch die Beauftragung eines Gutachters haben Sie dazu erste Schritte unternommen. Möglicherweise hat der Hersteller den Mangel durch sein Angebot diesen aus Kulanz zu beseitigen auch schon anerkannt. Dennoch ist zu befürchten, daß das Vorliegen eines Mangels aber auch die Verantortlichkeit für den Mangel (Verursachung des Mangels) in Abrede gestellt wird und die Schuld auf andere (Hersteller Fertighaus, Verkäufer, Holzlieferant, Architekt etc.) geschoben wird.

Das selbstständige Beweissicherungsverfahren §§ 485 ff ZPO ist anzuraten, "wenn der Gegner zustimmt, oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird." Offenbar ist aus Gutachtersicht zu befürchten, daß sich der Zustand der Fassade weiter verschlechtert (die aufgrund der Streitigkeiten verspätete Reparatur könnte Ihren Schaden zu Ihren Lasten ausweiten !). Einen Grund dem Rat Ihres Gutachters nicht zu folgen kann ich hier nicht erkennen. Im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens rate ich Ihnen dringend sich von einem/r Anwalt/in vor Ort vertreten zu lassen.

Wer letzlich die Beseitigung des Mangels in welchem Umfang zu bezahlen hat müsste in einem zweiten Schritt -notfalls gerichtlich- geklärt werden. Sollten Sie den Mangel und dessen Verursachung nachweisen können, und liegt tatsächlich ein Garantievertrag vor (unter Beachtung der "umseitigen Bedingungen") stehen die Erfolgsaussichten nicht schlecht. Auch in diesem Rahmen rate ich Ihnen eine(n) Kollegen(in) hinzuzuziehen, die die Garantieurkunde und deren Bedingungen genau prüfen muss.

Weiter müsste der Verursacher des Mangels aufgefordert werden diesen sofort, vollumfänglich innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

Holen Sie sich in jedem Falle mit Unterstützung eines ortsansässigen Architekten mehrere Vergleichsangebote für eine fachgerechte Sanierung ein.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.

Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.


Mit freundlichen Grüßen


Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt

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