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Fachliche Führung nach Übernahme zu 74%

| 26. Oktober 2023 16:34 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Hallo,

die Firma, in der ich seit 18 Jahren tätig bin wurde zu 74% übernommen. Ist aber nach wie vor ein eigenständiges Unternehmen. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich nur an die Geschäftsführung berichte, was aus meiner Sicht nach wie vor in Ordnung ist. Allerdings wurde ich nun einer fachlichen Führungskraft des anderen Unternehemens unterstellt.
Ich möchte aber nicht an meine fachliche Führkraft berichten etc., sondern nach wie vor auch fachlich an meine Geschäftsführung.

Nun meine Frage, muss ich das hinnehmen oder kann ich mit Verweis auf meinen Arbeitsvertrag dagegen vorgehen.

Danke für die Rückantwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit Ihre Geschäftsführung nach wie vor im Amt ist, sollten Sie auch an diese berichten können, soweit diese das wünscht.

Allerdings schützt Ihr Vertrag Sie nicht vor Veränderungen.

Abgesehen davon, dass bei einer Teilübernahme von nur ca. 3/4 der § 613a BGB nicht ohne weiteres gilt, durch den Ihr Arbeitsvertrag und dessen Inhalt für 1 Jahr unangetastet bleiben müssen. Wenn ein Betriebsteil innerhalb des Unternehmens verbleibt, erfolgt kein rechtlicher Inhaberwechsel und deshalb findet § 613a BGB keine Anwendung.

Es kommt rechtlich darauf an, ob wirtschaftlich selbstständige und organisatorisch eigenständige Einheiten innerhalb eines Betriebes bestehen, die einen eigenen Teilzweck erfüllen, die über eine eigenständige Arbeitsorganisation verfügen.

Dann geht es um deren qualifizierte Mitarbeiter und Betriebsmittel.

In ihrem Fall besteht aufgrund des Direktionsrecht zwar eine Pflicht an eine bestimmte Person zu berichten, aber Ihrerseits kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, ausschließlich an diese Person berichten zu dürfen.

Es könnte ja auch sein, dass der Geschäftsführer ausscheidet oder längerfristig krank wird.

In diesem Fall wäre z.B. eine Sie Änderungskündigung so lange nicht geboten, wie Ihre eigentlichen Aufgabenbereiche gleich bleiben. Sie haben m.E. kein Zurückbehaltungsrecht und können Ihre Arbeit nicht mit der Begründung einstellen, Ihnen höre plötzlich die falsche Person zu (nicht einmal, wenn Sie persönlich diese als untauglich ansehen).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2023 | 07:54

Hallo,

Danke für die Informationen. Die Beteiligung war vor einigen Jahren. Davor war ich, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, direkt disziplinarisch und fachlich unserer Geschäftsführung unterstellt. Danach wurde ich (nur) fachlich einem Abteilungsleiter der beteiligten Firma unterstellt.

Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (war damals ein Grund warum ich bei dieser Firma angefangen habe), dass ich direkt der Geschäftsführung unterstellt bin, sollte dies doch auch nach wie vor gültig sein. Andernfalls wäre dies doch ein Vertragsbruch oder?

Danke für die Rückinfo.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2023 | 08:52

Wenn im Arbeitsvertrag für Sie als wesentliche Zusicherung vereinbart wurde, dass Sie direkt der Geschäftsführung unterstellt sein werden, könnte das eine Vertragsbindung beinhalten, die nach wie vor gültig sein muß.

Dann wäre eine Änderungskündigung notwendig, soweit sich der jetzige Zustand nicht aufgrund des Zeitablaufs konkretisiert hat.

Bewertung des Fragestellers 27. Oktober 2023 | 09:50

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