Guten Tag,
das Bundesfreiwilligendienstgesetz selbst enthält keine Regelungen zur Auflösung und Kündigung im BFD.
Nichtsdestominder bestehen zwei Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung.
1.) Kündigung
Die Kündigungsfristen finden sich wie von Ihnen angegeben in den Vereinbarungen (§ 2 Abs. 3 Jugendfreiwilligendienstvereinbarung).
Die Fristen sind unbedingt einzuhalten.
In der Probezeit (3 Monate) muss der Antrag auf Kündigung mindestens 14 Tage vor Ablauf der Probezeit beim betreffenden Träger eingegangen sein.
Bei einer Kündigung durch die Einsatzstelle (KiTa), nach Ablauf der Probezeit, sind wichtige Gründe anzugeben, die eine Kündigung von Ihnen als Freiwilligen rechtfertigen.
Die Kündigung spricht das "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" (nachfolgend Bundesamt) in Köln aus. In der Probezeit (6 Wochen) muss die Kündigung mindestens eine Woche vor Ablauf der Probezeit beim KiTa-Träger und Ihnen als Freiwilliger eingegangen sein.
2.) Auflösungsvereinbarung
Im FSJ kann der Dienst vorzeitig zu jedem Termin beendet werden.
Hierzu stellen Sie als Freiwilliger einen formlosen Antrag auf Auflösung der Vereinbarung. Das Einverständnis ist schriftlich durch Unterschrift von Ihnen als Freiwilliger sowie der Einsatzstelle zu stellen. Der Antrag kann nur durch Sie als Freiwilliger gestellt werden.
Insoweit kann die Vereinbarung im gegenseitigen Einverständnis zwischen Ihnen als Freiwilliger und der Einsatzstelle durch das Bundesamt aufgelöst werden.
Grundsätzlich sollte die Mitteilung über die Auflösung der Vereinbarung dem Bundesamt so frühzeitig wie möglich zugeleitet werden, damit keine weiteren Zahlungen des Zuschusses mehr erfolgen und Rückforderungen vermieden werden.
Das Bundesamt bestätigt schriftlich die Auflösung der Vereinbarung.
An diesem Punkt sollten Sie kurzfristig einhaken und dem Bundesamt die hier erläuterten Umstände mitteilen bzw. dass Sie keine Auflösungsvereinbarung intendiert haben und am BFD festhalten!
Letztlich liegt es am Bundesamt den BFD wirksam zu beenden...
Die nachfolgenden Ausführungen sind allgemeiner arbeitsrechtlicher Natur, an denen Sie sich zur Argumentation ggf. bedienen mögen.
Wenn Sie den Auflösungsvertrag rückgängig machen wollen, bestehen hierfür nach regulären arbeitsrechtlichen Grundsätzen folgende Möglichkeiten:
- Im Unterschied zu Verbrauchern, die einen ihnen an der Haustür aufgeschwatzten Vertrag gemäß § 312 BGB frei widerrufen können, haben Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein solches Widerrufsrecht.
So hat etwa das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor einigen Jahren (Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 177/03) ein Verbraucher-Widerrufsrecht in den typischen Fällen verneint, in denen Arbeitnehmer ins Personalbüro gebeten werden und dort überraschend mit einem Aufhebungsvertragsangebot konfrontiert wurde.
- Es könnte stattdessen auf eine Anfechtung des Auflösungsvertrags hingewirkt werden, etwa wegen widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers (etwa mit einer Drohung wegen außerordentlicher Kündigung).
Rechtsgrundlage eines solche - möglichen - Anfechtungsrechts ist § 123 Abs.1 BGB.
Zu beachten ist allerdings, dass nicht jede Drohung auch eine "widerrechtliche" Drohung ist.
Das bedeutet, dass eine Anfechtung wegen "widerrechtlicher" Drohung gemäß § 123 BGB nach der Rechtsprechung regelmäßig nur möglich ist, wenn ein "verständiger" Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
Drohungen werden in der Regel im 4-Augen-Personalgespräch ausgesprochen, sodass aus Arbeitnehmersicht erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen können...
- Aufhebungsverträge sind nach der Rechtsprechung unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag das Gebot fairen Verhandelns missachtet (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18).
Das Gebot fairen Verhandelns wird verletzt, wenn der Arbeitgeber "eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers erheblich erschwert oder unmöglich macht."
Auch wenn die Rechtsprechung im Ergebnis nur sehr selten zu einer rechtlichen Möglichkeit führen dürfte, einen bereits vereinbarten Aufhebungsvertrag nachträglich wieder aus der Welt zu schaffen, könnte man sich hierauf argumentativ berufen (sprich auf die Verletzung des Gebots fairen Verhandelns).
Beste Grüße und alles Gute!
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: