Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Anerkennung der Seminarreihe zum Sachverständigen für Immobilienwertermittlung und einer entspr. Argumentation gegenüber dem Finanzamt Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass es sich in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nach der Definition um Fortbildungs-/Weiterbildungskosten und nicht um Ausbildungskosten handelt.
Denn als Fortbildungskosten, die einen Betriebsausgabenabzug ermöglichen, gelten gem. BFHE 184, 283
(BStBl II 98, 239
) auch die Kosten eines Zweitstudiums bzw. einer Ergänzungsqualifikation, sofern damit nicht der Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht und erstrebt wird.
Da Sie den Beruf des Immobilienmaklers bereits ausüben, wäre es somit in Ihrer Argumentation gegenüber dem Finanzamt wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Ergänzungsqualifikation des Sachverständigen für Immobilienwertermittlung dazu gedacht und geeignet ist, durch qualitative Steigerung Ihres bisherigen Dienstleistungsangebots Ihre bereits seit 2 Jahren ausgeübte Maklertätigkeit zu fördern. Diesbzgl. können Sie sodann auf die o.g. BFH-Entscheidung hinweisen.
Um eine weitestgehende Rechtssicherheit zu erlangen, möchte ich Ihnen empfehlen, baldmöglich unter Hinweis auf die o.g. BFH-Rechtsprechung und Ihre diesbzgl. Argumentation eine Anfrage an das Finanzamt mit der Bitte um Bestätigung zu senden und entspr. mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Kontakt zu treten und bleiben. Dies kann in der Praxis vielfach einem sonst künftigen Einspruchs- und/oder Klageverfahren vorbeugen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Es handelt sich um ein älteres Urteil.
Ich hatte im Internet recherchiert, dass im Kalenderjahr 2004 neue Gesezte in Kraft getreten waren.
Kann ich micht trotzdem auf dieses Urteil BFHE 184, 283
(BStBl II 98, 239
) berufen?
Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
die Rechtslage in Sachen Abgrenzung Ausbildungskosten zu Fortbildungskosten hat sich insofern nicht verändert. Das BFH-Urteil hat daher nach wie vor eine maßgebliche Bedeutung.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage hiermit beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht