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FA fordert Zahlung wegen Gläubigerbenachteiligung, weil mein Mann mein Konto benutzte

31. März 2010 17:26 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Mein Mann hat wegen früherer finanzieller Schwierigkeiten seit Jahren kein eigenes Girokonto (Banken lehnten eine Kontoeröffnung einfach ab). Seit 2008 arbeitet er freiberuflich. 2009 ging die Zahlung für zwei von ihm gestellte Rechnungen auf mein Konto ein. Von diesen Zahlungseingängen bezahlte er per Überweisung von meinem Konto mehrere Geschäftsrechnungen, es blieb nichts übrig.
Jetzt verlangt das Finanzamt von mir die Zahlung der zwei eingegangenen Beträge für Steuerschulden (von denen ich nichts wusste) aufgrund §3 und §11 AnfG . Mein Mann hat 2007 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wovon ich erst jetzt durch das Finanzamt erfahren habe.
Das FA behauptet, ich hätte von den Zahlungsschwierigkeiten und der Gläubigerbenachteiligung gewusst oder hätte es wissen müssen. Tatsächlich wusste ich zwar von Zahlungsschwierigkeiten und früheren Pfändungen (vor einigen Jahren), aber nichts davon, dass Gläubiger benachteiligt wurden. Ich habe keine Ahnung von Schulden oder Gläubigern meines Mannes. Allerdings habe ich meinem Mann vor Jahren einen fünfstelligen Betrag geliehen, der bis jetzt nicht zurückgezahlt wurde. Ich habe bis jetzt auch keine Rückzahlung verlangt.

Meine Fragen:
1.
Liegt überhaupt eine unentgeltliche Leistung nach §11 AnfG vor (mein Mann sagte mir, das Geld kommt auf mein Konto, um damit Geschäftsrechnungen zu überweisen, was auch geschah. Ich habe mich also nicht "bereichert")?

2.
Hätte ich von einer Gläubigerbenachteiligung wissen müssen? Als Lehrerin habe ich von Geschäften meines Mannes keine Ahnung.

3.
Wie kann ich gegen eine drohende Anfechtung der Zahlung auf mein Konto vorgehen bzw. habe ich da eine Chance?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die gegen Sie geltend gemachte Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1 , § 3 InsO setzt wie alle Tatbestände der Gläubigeranfechtung voraus, dass die Rechtshandlung zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt. Vorliegend ist der Zahlungseingang nach Ihrem Vortrag zur Begleichung anderweitiger Schulden verwendet worden. Es handelt sich somit um eine reine Durchleitung des Betrages. Damit ist hier schon zweifelhaft ob überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist.

Daneben haben Sie das Geld nicht erhalten. Auch wenn die Zahlung auf ein Konto regelmäßig Erfüllung im zivilrechtlichen Sinne gegenüber dem Kontoinhaber bedeutet, ist dies nicht ausnahmslos so. Der Bevollmächtigte zu einem Konto kann beispielsweise seinen Zahlungsverkehr auch über das Konto des Vollmachtgebers abwickeln. Die geschieht sogar in der Praxis sehr häufig, wenn beispielsweise das Girokonto nur auf den Namen der Ehefrau lautet und der Mann trotzdem das Konto im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung wie ein Eigenkonto nutzt.

Wenn nun Ihr Mann quasi als Bevollmächtigter Ihr Konto genutzt hat, dann haben Sie auch im Innenverhältnis nichts erlangt, wenn Zahlungen für Ihren Mann eingehen. Denn dieser kann über die Eingänge auch wieder verfügen. Eine Zuwendung liegt hier nicht vor.
Vielmehr müsste der Gläubiger sich an die Zahlungsempfänger halten. Denn diese haben die Vermögenswerte letztlich erlangt.

1.
Sie haben nichts erlangt. Eine Leistung ist nicht an Sie sondern an Ihren Mann unter Einschaltung Ihres Kontos erfolgt. Erlangt haben im Ergebnis dann die von Ihrem Mann weiter befriedigten Gläubiger.

2.
Die Frage nach der Gläubigerbenachteiligung ist aus vorstehenden Gründen obsolet.

3.
Sie sollten sich einen Kollegen suchen und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber dem Finanzamt beauftragen.

Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2010 | 15:22

meines Wissens nach kann aber der Gläubiger grundsätzlich den Rückzahlungsanspruch gegen den Kontoverleiher (in diesem Fall gegen mich) pfänden ("Herausgabeanspruch gegenüber dem Drittschuldner").
Leider gehen Sie bei Ihrer Antwort darauf überhaupt nicht ein. Sie beziehen sich außerdem auf die InsO, die mit diesem Fall eigentlich nichts zu tun hat.
Informieren Sie sich doch bitte über den Sachverhalt "Kontoverleih" (Dieses Wissen wäre für die Beantwortung der Frage Voraussetzung gewesen) und überdenken/ergänzen Sie Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. April 2010 | 19:06

Sehr geehrter Fragesteller,

die InsO hat insoweit damit zu tun als dass die Vorschriften des AnfG eine Abbildung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen darstellen. Dies finden Sie auch in der Kommentierung.

Die Pfändung des Rückzahlungs- besser Auszahlunganspruch setzt voraus, dass die Gutschrift noch vorhanden ist, was vorliegend aufgrund der Weiterverfügung nicht der Fall ist. Im Übrigen setzt die Pfändung einen Titel voraus, den es erst nach entsprechender Geltendmachung des Anfechtungsanspruches geben kann. Da einem solchen Verfahren aus meiner Sicht wenig Aussichten auf Erfolg innewohnen, ist die Behandlung der Pfändungsfrage schon aus diesem Grund nicht zielführend.

Als Syndikusanwalt einer Bank habe ich seit mehr als 10 Jahren mit diesen und ähnlichen Fragestellungen in der täglichen Praxis zu tun. Das Anfechtungsrecht ist mir darüber hinaus als Absolvent des Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht bestens sowohl nach InsO als auch nach AnfG bekannt. Ich berate zudem tagtäglich in allen Fragen rund um die Kontopfändung.

Das von Ihnen vorausgesetzte "Wissen" für die Beantwortung der Frage ist daher vorhanden.

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