Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die gegen Sie geltend gemachte Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1
, § 3 InsO
setzt wie alle Tatbestände der Gläubigeranfechtung voraus, dass die Rechtshandlung zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hat. Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt. Vorliegend ist der Zahlungseingang nach Ihrem Vortrag zur Begleichung anderweitiger Schulden verwendet worden. Es handelt sich somit um eine reine Durchleitung des Betrages. Damit ist hier schon zweifelhaft ob überhaupt eine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist.
Daneben haben Sie das Geld nicht erhalten. Auch wenn die Zahlung auf ein Konto regelmäßig Erfüllung im zivilrechtlichen Sinne gegenüber dem Kontoinhaber bedeutet, ist dies nicht ausnahmslos so. Der Bevollmächtigte zu einem Konto kann beispielsweise seinen Zahlungsverkehr auch über das Konto des Vollmachtgebers abwickeln. Die geschieht sogar in der Praxis sehr häufig, wenn beispielsweise das Girokonto nur auf den Namen der Ehefrau lautet und der Mann trotzdem das Konto im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung wie ein Eigenkonto nutzt.
Wenn nun Ihr Mann quasi als Bevollmächtigter Ihr Konto genutzt hat, dann haben Sie auch im Innenverhältnis nichts erlangt, wenn Zahlungen für Ihren Mann eingehen. Denn dieser kann über die Eingänge auch wieder verfügen. Eine Zuwendung liegt hier nicht vor.
Vielmehr müsste der Gläubiger sich an die Zahlungsempfänger halten. Denn diese haben die Vermögenswerte letztlich erlangt.
1.
Sie haben nichts erlangt. Eine Leistung ist nicht an Sie sondern an Ihren Mann unter Einschaltung Ihres Kontos erfolgt. Erlangt haben im Ergebnis dann die von Ihrem Mann weiter befriedigten Gläubiger.
2.
Die Frage nach der Gläubigerbenachteiligung ist aus vorstehenden Gründen obsolet.
3.
Sie sollten sich einen Kollegen suchen und diesen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte gegenüber dem Finanzamt beauftragen.
meines Wissens nach kann aber der Gläubiger grundsätzlich den Rückzahlungsanspruch gegen den Kontoverleiher (in diesem Fall gegen mich) pfänden ("Herausgabeanspruch gegenüber dem Drittschuldner").
Leider gehen Sie bei Ihrer Antwort darauf überhaupt nicht ein. Sie beziehen sich außerdem auf die InsO, die mit diesem Fall eigentlich nichts zu tun hat.
Informieren Sie sich doch bitte über den Sachverhalt "Kontoverleih" (Dieses Wissen wäre für die Beantwortung der Frage Voraussetzung gewesen) und überdenken/ergänzen Sie Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
die InsO hat insoweit damit zu tun als dass die Vorschriften des AnfG eine Abbildung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen darstellen. Dies finden Sie auch in der Kommentierung.
Die Pfändung des Rückzahlungs- besser Auszahlunganspruch setzt voraus, dass die Gutschrift noch vorhanden ist, was vorliegend aufgrund der Weiterverfügung nicht der Fall ist. Im Übrigen setzt die Pfändung einen Titel voraus, den es erst nach entsprechender Geltendmachung des Anfechtungsanspruches geben kann. Da einem solchen Verfahren aus meiner Sicht wenig Aussichten auf Erfolg innewohnen, ist die Behandlung der Pfändungsfrage schon aus diesem Grund nicht zielführend.
Als Syndikusanwalt einer Bank habe ich seit mehr als 10 Jahren mit diesen und ähnlichen Fragestellungen in der täglichen Praxis zu tun. Das Anfechtungsrecht ist mir darüber hinaus als Absolvent des Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht bestens sowohl nach InsO als auch nach AnfG bekannt. Ich berate zudem tagtäglich in allen Fragen rund um die Kontopfändung.
Das von Ihnen vorausgesetzte "Wissen" für die Beantwortung der Frage ist daher vorhanden.