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Exmann den Arbeitsvertrag vorlegen?

| 24. Februar 2011 16:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Hallo,

ich bin seit 2001 geschieden und habe einen 12jährigen Sohn, der beim Kindsvater lebt. Seit dem 01.09.2010 habe ich einen befristeten Vollzeit-Job mit einem niedrigen Lohn, der jetzt am 28.02.2011 endet. Zudem bin ich seit dem 01.11.2010 krankgeschrieben und erhalte nun nur noch ein niedriges Krankengeld, von dem ich trotzdem Unterhalt zahle - freiwillig! Ab dem 01.03.2011 bin ich leider wieder (wie vor diesem Job) Hartz IV-Empfängerin.

Nun möchte mein Exmann eine Kopie meines Arbeitsvertrages haben. Ich vermute, um einfach die Kontrolle über mich zu erhalten - was bei ihm leider normal ist.

Meine Frage ist nun: Darf mein Exmann meinen Arbeitsvertrag verlagen, bzw. bin ich verpflichtet, ihm diesen auszuhändigen?

Das Jugendamt hat sämtliche Unterlagen von mir.

Der Umstand mit dem wenigen Geld zwingt mich leider dazu, dass ich nur wenig für diese Antwort bezahlen kann - auch wenn sie mir eigentlich mehr wert wäre.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Bezüglich des zu zahlenden Unterhalts für Ihren Sohn ist Ihr Ex-Mann berechtigt, in regelmäßigen Abständen Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen aus § 1605 I BGB zu verlangen. Über die Höhe Ihrer Einkünfte sind auf Verlangen auch Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Allerdings geht diese Pflicht nicht so weit, dass neben einer Gehaltsbescheinigung auch noch der Arbeitsvertrag vorgelegt werden muss. Die Vorlage des Arbeitsvertrags kann nur gefordert werden, wenn Verdienstbescheinigungen fehlen oder nicht vorhanden sind.

Im Übrigen kann die Auskunft in der Regel nur alle 2 Jahre verlangt werden, § 1605 II BGB . Vor Ablauf dieses Zeitraums kann Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auskunftsverpflichtete wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Sie teilen mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2011 endet. Es wäre dann zu prüfen, ob Sie während des Bezugs von ALG II überhaupt noch unterhaltspflichtig sind. Dies nur als Hinweis.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Rückfrage vom Fragesteller 24. Februar 2011 | 17:15

Hallo Frau Deinzer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe es jetzt also richtig verstanden, wenn er keinen Einkommensnachweis erhält, dann hat er Anrecht auf den Arbeitsvertrag? Sollte ich ihm dann vorsichthalber auch gleich meinen ALG II-Bescheid geben? Und dann dürfte er - falls ich bis dahin keinen neuen Job finden sollte (ich werde voraussichtlich auf unbestimmte Zeit leider arbeisunfährig sein, bin gerade auf einer ambulaten Reha), dann könnte er also erst in zwei Jahren wieder Nachweise von mir verlagen?

Danke für den Hinweise, dass ich evtl. in der arbeitslosen Zeit nicht zahlen bräuchte - da ich vor diesem Job auch schon arbeislos war, brauchte ich auch nicht zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
M. Klein

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2011 | 19:22

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Sie haben mich richtig verstanden. Wenn es keinen Einkommensnachweis gibt (Gehaltsabrechnung o. Ä.), kann Ihr Ex-Mann den Arbeitsvertrag verlangen. Sie sollten dann sicherheitshalber auch den ALG-II-Bescheid vorlegen bzw. nachreichen, sobald Ihnen dieser vorliegt.

Grundsätzlich kann der Auskunftsanspruch alle 2 Jahre geltend gemacht werden, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte, dass sich das Einkommen wesentlich verändert hat.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 24. Februar 2011 | 17:03

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