Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zutreffend ist, dass nach § 21 StBVV eine Beratungsgebühr auf eine Folgetätigkeit angerechnet werden muss. Doch in § 21 StBVV heißt es konkret:
„Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.."
Nach der Schilderung ist die Beratung zur Existenzgründung allgemein erfolgt und abgerechnet wurden Kosten für die ‚Anmeldung der Umsatzsteuer. Hier fehlt es nach der Schilderung am Sachzusammenhang. Mit der Beratung zur Existenzgründung würde die Erstellung eines Businessplanes o.ä. im Zusammenhang stehen. Die Anmeldung der Umsatzsteuer kann nicht als direkter Zusammenhang gesehen werden, es sei denn das Gespräch bezog sich (mit) auf die Problematik der Umsatzsteueranmeldung. Dann wäre eine Anrechnung vorzunehmen.
Wenn Sie nach der vorstehenden Schilderung unter Beachtung des Inhaltes der Beratung zur Existenzgründung von einem Zusammenhang ausgehen, dann sollten Sie Rechnung ohne den zusätzlichen für die Umsatzsteueranmeldung Gebühren zahlen oder bei fehlenden Zusammenhang die gesamte Rechnung. Gegebenenfalls können Sie bei Unsicherheit beim Steuerberater nachfragen, weshalb er keine Anrechnung vorgenommen hat, da Sie von Zusammenhang ausgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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25. Mai 2020
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16:13
Antwort
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