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16. Februar 2009 19:51 |
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Internetrecht, Computerrecht


Sehr geehrtes "frag-einen-anwalt-team",

Vor einigen Tagen sind ein Kommilitone und ich auf die Idee gekommen eine Internetseite zu erstellen mit dem Hintergrund einer Online -Tombola. Auf dieser Seite sollen Sachgüter jeglicher Art durch Lose veräußert werden. Sowohl uns, als auch privaten Anbietern soll es möglich sein Sachgüter auf dieser Internet-Plattform einzustellen. Nach tiefgründiger Recherche sind wir jedoch auf die Tatsache gestossen, dass dieses Vorhaben eventuell in Konflikt mit dem Gesetz (Glücksspielvertrag) steht.
Wir sind bei unserer Recherche auf eine deutsche Webseite gestossen, bei welcher es offensichtlich eine Möglichkeit gibt dieses Vorhaben in die Tat umzusetzten (www.tombo24.de).
Nun würden wir gerne wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage dies möglich ist.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne benantworte ich Ihnen ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:

Die Tombala ist grundsätzlich als Glückspiel zu qualifizieren. Nach § 3 I GlüStV liegt in Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhäng.

Gem. § 12 I Nr. GlüStV dürfen keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen. Nach § 10 IV GlüStV muss ein erheblicher Teil der Einnahmen zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet werden. Außerdem verbietet § 4 IV GlüStV die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet.

Wer ein Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis betreibt, kann gemäß § 284 Strafgesetzbuch (StGB ) mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft werden.

Für die Strafbarkeit nach § 284 StGB ist allerdings erforderlich, dass es sich um einen "nicht ganz unerheblichen Einsatz" handelt
.
Das VG Neustadt (09.07.2008, Az.: 5 L 592/08 .NW) hat in einem Verfahren entschieden, dass "die streitigen Pokerturniere sind schon wegen des geringen Einsatzes, wenn z. B. im konkreten Fall nur ein niedriger Teilnehmerbeitrag (sog. Startgeld) verlangt wird, nicht als Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB anzusehen. Für einen eigenen ordnungsrechtlichen verwendeten Entgeltbegriffs des § 3 Abs. 1 GlüStV bleibt aus systematischen Gründen kein Raum. Dieser muss vielmehr mit dem des § 284 StGB gleichgesetzt werden"
Dies bedeutet nach dieser Entscheidung, dass auch die Definition des Glückspieles im Ordnungsrecht anhand des § 284 StGB und somit auch anhand eines nicht unerheblichen Einsatzes gemessen werden muss.

Demnach gehe ich davon aus, dass der Betreiber der von Ihnen genannten Internetseite sich voraussichtlich auf diese Argumentationslinie stützen wird, da ein Tombolalos "nur" 50 cent kostet.. Als Rechtsgrundlage kann dies aber nicht bezeichnet werden, vielmehr wird versucht werden, die Definition des Glücksspiels zu umgehen.

Zusammenfassend kann ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Orientierung keine Rechtsgrundlage zur Hand geben, welche ihr Vorhaben rechtssicher möglich macht, da das Glücksspiel im Internet verboten ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orienrtierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt





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