Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1.)
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, verlieren Sie den Anspruch auf den Gründungszuschuss. Dies hat das BSG mit Urteil vom 6. März 2013 – B 11 AL 5/12 R entschieden. Hintergrund ist, dass das SGB III für ALG 1 Leistungen, wozu auch der Gründungszuschuss gehört einen territorialen Bezug voraussetzt, siehe §§ 93, 94 SGB III. (Im Urteil noch §§ 57, 58 SGB III)
zu 2.)
Wenn Sie in der Schweiz leben, müssen Sie sich dort auch melden und unterfallen auch den dortigen Sozialversicherungssystemen.
zu 3.)
Die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit, werden am Sitz der Firma versteuert, wenn die Waren ins Ausland verbracht werden, sind Ihre Einkünfte immer noch am Sitz Ihrer Firma zu versteuern, weil die Einnahmen dahin "fließen". Wenn Sie eine Betriebsstätte in Deutschland gründen und die Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind, werden die Einkünfte in Deutschland versteuert. Ebenso, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH) gründen und diese Ihren Sitz in Deutschland hat.
zu 4.)
Grundsätzlich am Wohnsitz, es sei denn Sie halten sich mehr als 183 Tage in Deutschland auf.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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