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Existenzgründung DE/CH //Meldepflicht

28. November 2021 20:56 |
Preis: 85,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei mir liegt folgender Fall vor:
Mein Partner lebt und arbeitet seit Anfang 2021 in der Schweiz (B-Bewilligung), ich lebe und arbeite noch in Deutschland. Neben meiner Anstellung als Arbeitnehmerin arbeite ich aktuell daran, mich selbständig zu machen und hoffe auf den Existenzgründerzuschuss vom Arbeitsamt. Dieser ist in der Schweiz weit weniger „attraktiv" als in Deutschland, deswegen ergibt sich hier mein Dilemma.
Geplant ist, Anfang 2022 ebenfalls in die Schweiz umzuziehen.

Nun meine „Probleme"/ Fragen:

Die optimalste Konstellation für mein Unternehmen wäre, in Deutschland gemeldet zu sein, um den Gründerzuschuss nutzen zu können, und in der Schweiz zu wohnen/leben.

1. ist es möglich, die Firma in Deutschland gemeldet zu haben und den Zuschuss zu beziehen UND in der Schweiz zu leben?
2. Muss ich mich dann in der Schweiz melden, gerade wegen Versicherungen etc.?
3. wie würden meine verkauften Produkte besteuert werden, wenn sie online vertrieben werden? Dort, wo die Firma gemeldet ist, oder dort, wo sie faktisch verkauft werden?
4. wo würde ich privat besteuert werden?

Können Sie mir bezüglich meines Vorhabens eine Empfehlung aussprechen?

Ich freue mich, von Ihnen zu hören und freue über jeden zusätzlichen Tipp oder jede Anregung.

Beste Grüße,

Luisa Sonnenschein

29. November 2021 | 10:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu 1.)
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, verlieren Sie den Anspruch auf den Gründungszuschuss. Dies hat das BSG mit Urteil vom 6. März 2013 – B 11 AL 5/12 R entschieden. Hintergrund ist, dass das SGB III für ALG 1 Leistungen, wozu auch der Gründungszuschuss gehört einen territorialen Bezug voraussetzt, siehe §§ 93, 94 SGB III. (Im Urteil noch §§ 57, 58 SGB III)

zu 2.)
Wenn Sie in der Schweiz leben, müssen Sie sich dort auch melden und unterfallen auch den dortigen Sozialversicherungssystemen.

zu 3.)
Die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit, werden am Sitz der Firma versteuert, wenn die Waren ins Ausland verbracht werden, sind Ihre Einkünfte immer noch am Sitz Ihrer Firma zu versteuern, weil die Einnahmen dahin "fließen". Wenn Sie eine Betriebsstätte in Deutschland gründen und die Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind, werden die Einkünfte in Deutschland versteuert. Ebenso, wenn Sie eine Kapitalgesellschaft (UG oder GmbH) gründen und diese Ihren Sitz in Deutschland hat.

zu 4.)
Grundsätzlich am Wohnsitz, es sei denn Sie halten sich mehr als 183 Tage in Deutschland auf.



Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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