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Doppelbesteuerung DE CH Wochenaufendhalter

| 15. Juni 2024 15:07 |
Preis: 130,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Person:
Wohnhaft Schweiz
Arbeitgeber Schweiz

Hallo,

Person fährt 400km nach Deutschland (einfache Fahrt) für 5 Tage im Monat. Wie hoch sind die Chancen, dass die Person als Wochenaufendhalter nach dem DBA DE CH eingestuft wird, also weiterhin ausschließlich in der Schweiz die Einkommenssteuer zahlt, wenn Person sich parallel in Deutschland Wohnhaft meldet?

Lässt sich dies vorab prüfen über ein Feststellungsverfahren seitens des deutschen Finanzamtes welches Land die Einkommenssteuer erheben darf?

Wenn ein Feststellungsverfahren nicht erfolgen kann, wird mich das deutsche Finanzamt anschreiben, sobald ich wieder einen Hauptwohnsitz anmelde, nebst Schweizer Wohnsitz, oder erfolgt die Auseinandersetzung sobald man die Steuererklärung für Deutschland macht.



LG

15. Juni 2024 | 16:41

Antwort

von


(198)
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
E-Mail:
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Sehr geehrter Rechtsratsuchender,

gerne beantworte ich nachfolgend Ihre Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ihrer bis zu 60tägigen Anwesenheit in Deutschland.

Da Sie mitteilen, dass Sie zu Ihren Wohnort in Deutschland etwa 400km reisen würden und nicht mehr als 60 Tage im Jahr in Deutschland wohnen würden, sind Sie grds. als Wochenaufenthalter gem. Art. 15a Abs. 1 und 2 des DBA zu beurteilen.

Denn eine Zumutbarkeit der regelmäßigen Rückkehr nach Deutschland wird im Allgemeinen bei einer Überschreitung einer Entfernung von 100km und/oder einer Anreisezeit von über 1,5 Stunden verneint, so dass das Besteuerungsrecht in der Schweiz verbleibt.

Zu Ihrer Absicherung würde es sich trotz der starken Indizien eines Wochenaufenthalts empfehlen, eine entspr. Feststellung beim deutschen Finanzamt zu beantragen. Denn durch die Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland geht anderenfalls das deutsche Finanzamt zunächst von dem Regelfall einer Steuerpflicht in Deutschland aus. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld für Klarheit zu sorgen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht


Bewertung des Fragestellers 15. Juni 2024 | 17:19

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