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Exfrau verweigert Zutritt zu meiner ETW - was tun?

26. Mai 2013 23:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,
ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung, meine zukünftige Ex Frau steht nur im Grundbuch als Schuldnerin. Gütertrennung ist nicht vereinbart. Wir wohnten dort seit 10 Jahren zusammen. Ich bin vor 3 Wochen dort ausgezogen wegen Trennung von Ihr und habe eine andere Wohnung angemietet wo ich seit anfang Mai auch gemeldet bin. In der ETW wohnt jetzt noch meine Ex mit unserem Kind. Ein Mietvertrag von mir an Sie existiert noch nicht und Miete bzw Unterhalt ist auch noch nicht geflossen,da es sich auch gegenseitig fast aufhebt. Jetzt brach ein Rosenkrieg aus und sie verweigert mir den Zutritt zur Wohnung bzw die herausgabe meines Eigentums. Darf Sie das Schloss auswechseln und mir die herausgabe meiner Sachen verweigern? Was für Möglichkeiten habe ich als Eigentümer? Kann ich Sie an die Luft setzen? Einen Schlüsseldienst rufen zum aufbrechen des Schlosses?
Wohnung verkaufen? Verkaufserlös ist in etwa gleich der Schulden?
Danke schon mal für die Antwort

27. Mai 2013 | 00:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:







Frage 1:
"Darf Sie das Schloss auswechseln und mir die herausgabe meiner Sachen verweigern?"



Das Schloss darf sie grundsätzlich schon auswechseln.

Ihre Sachen muss sie allerdings grundsätzlich an Sie herausgeben.





Frage 2:
"Was für Möglichkeiten habe ich als Eigentümer?"


In Bezug auf Ihr Eigentum haben Sie einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB . Diesen Anspruch können Sie durch Klage und/oder einstweilige Anordnung jederzeit gerichtlich geltend machen.

Sie sollten daher zunächst noch einmal an die Vernunft Ihrer Partnerin appellieren und sie unter Fristsetzung von 14 Tagen zur einvernehmlichen Herausgabe Ihres Eigentums auffordern.

Vor einem solchen Schreiben sollten Sie nach Möglichkeit noch einmal das persönliche Gespräch suchen und um eine einvernehmliche Lösung werben.


Zeigt sich Ihre Partnerin nicht einsichtig, müssten Sie Ihren Herausgabeanspruch gerichtlich geltend machen (siehe auch Frage 4).

Dies produziert allerdings lediglich vermeidbare Kosten und weiteren Streit.




Sie verlieren unabhängig von den Eigentumsverhältnissen Ihr Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Monaten mitteilen, dass Sie in die Wohnung zurückkehren möchten. Dies ergibt sich aus § 1361 b I
V BGB.





Frage 3:
"Kann ich Sie an die Luft setzen?"


Das geht so ohne weiteres nicht. Immerhin wäre in diesem Falle dann auch noch ihr gemeinsames Kind betroffen.

Die Ehewohnung als solche ist auch nach Ihrem Auszug geschützt.

Zudem könnte Ihre Frau dann ohnehin die Zuweisung der Wohnung nach § 1361 b BGB an sich verlangen.







Frage 4:
"Einen Schlüsseldienst rufen zum aufbrechen des Schlosses?"

Nein.


Sie dürfen nicht einfach Fakten schaffen.

Entweder Sie regeln das ganze einvernehmlich oder nehmen gerichtliche Hilfe in Anspruch.





Frage 5:
"Wohnung verkaufen? Verkaufserlös ist in etwa gleich der Schulden?"


Als Eigentümer der ETW steht es Ihnen selbstverständlich frei, diese zu verkaufen.







Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

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