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Evtl. Anwalt wechseln? PLZ 34..., 37...

29. August 2007 15:56 |
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Familienrecht


E I L T ! ! !

In der Unterhaltssache meines volljährigen Sohnes gegen mich ist das letzte Schreiben der Anwältin meines Sohnes vom 20.7.2007 datiert. Trotz persönlicher Rücksprache, schriftlicher Vorlage meiner Gegenargumente und telefonischer Bitte letzte Woche Mittwoch, doch nun bitte zu reagieren, ist es meinem Anwalt bis heute nicht gelungen, eine adäquate Antwort an die Anwältin der Gegenpartei zu geben.

Zum Monatsersten ist der Unterhalt für September fällig und wenn er nicht in der Höhe ausfällt, wie die Gegenpartei sich das vorstellt, befürchte ich eine Unterhaltsklage, obwohl dies durch
rechtzeitiges Agieren meines Anwaltes hätte vermieden werden können.

Meine Fragen:

Ist das Agieren - oder besser nicht Agieren - meines Anwaltes noch im üblichen Zeitrahmen oder vielleicht sogar taktisch klug, oder sollte ich besser den Anwalt wechseln?

Wenn ich den Anwalt wechsele, ist dann das Honorar, dass ich dem derzeitigen Anwalt gezahlt habe, futsch. Muss ich einem neuen Anwalt noch mal das nach der Gebührenordnung hergeleitete
Honorar bezahlen (299,-- EUR)?

Gibt es heutzutage überhaupt noch Anwälte, die sich mit spürbarem Engagement für ihre Mandanten einsetzen, auch wenn es nicht um Millionen geht?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!

Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,

gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen Stellung und beantworte diese wie folgt:


1.Ist das Agieren - oder besser nicht Agieren - meines Anwaltes noch im üblichen Zeitrahmen oder vielleicht sogar taktisch klug, oder sollte ich besser den Anwalt wechseln?

Hierzu möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass mir keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach das Nichtagieren seit dem gegnerischen Schreiben vom 20.07.2007 sich für Sie günstig auswirken könnte. Vielmehr ist – wie Sie bereits schreiben – Anfang September 2007 mit der Einreichung einer weitere Kosten auslösenden Unterhaltsklage zu rechnen.
Sollte daher Ihr Anwalt Ihnen auf Nachfrage nicht darlegen können, weshalb bislang eine Reaktion auf das gegnerische Schreiben vom 20.07.2007 nicht vorliegt, wäre der Wechsel Ihres RA zu erwägen.


2.Wenn ich den Anwalt wechsele, ist dann das Honorar, dass ich dem derzeitigen Anwalt gezahlt habe, futsch. Muss ich einem neuen Anwalt noch mal das nach der Gebührenordnung hergeleitete Honorar bezahlen (299,-- EUR)?

Allerdings entsteht im Falle eines Anwaltswechsels die au0ergerichtliche Geschäftsgebühr bei dem neuen RA nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erneut.


3.Gibt es heutzutage überhaupt noch Anwälte, die sich mit spürbarem Engagement für ihre Mandanten einsetzen, auch wenn es nicht um Millionen geht?

Dies sollte nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) selbstverständlich sein, auch wenn sich dies in der Praxis immer wieder als Trugschluss erweist...


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

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