Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für die Kabelgebühren drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Gebühren fällig wurden.
Soweit Gebühren für die Kalenderjahre 2004, 2005 und später noch nicht abgebucht wurden, sind diese derzeit leider noch nicht verjährt. Sie können daher auch rückwirkend noch gefordert werden. Eine Verjährung der Gebühren für 2005 würde erst zum 1.1.2009 eintreten, soweit die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt wurde oder neu begonnen hat (z.B. durch Verhandlungen, Anerkenntnis, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder Klageerhebung).
Sie sind aber nicht verpflichtet, Ihre Kontoauszüge regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob alles abgebucht wird. Vergisst Ihr Vertragspartner trotz erteilter Einzugsermächtigung die Gebühren abzubuchen, so kommen Sie dadurch nicht in Zahlungsverzug, d.h. für diese Zeit dürfen Ihnen keine Verzugszinsen, Kosten für Mahnschreiben usw. berechnet werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank für diese präzise Auskunft.
Ich frage mich jetzt allerdings, wie ich den Vertrag kündigen soll, wenn er laut Kabel Deutschland gar nicht mehr existiert?
Mein Mann hat mit den Achseln gezuckt und sieht das ganze doch recht locker - frei nach dem Motto: "selbst schuld!".
Mir ist aber nicht ganz wohl dabei, zumal sich die Beiträge - falls sie denn nachgefordert werden würden - inzwischen auf knapp 375 € summiert haben.
Da Kabel Deutschland von der Existenz unseres Kabelanschlußes anscheinend nichts mehr weiß, haben wir bis jetzt allerdings auch noch nichts bekommen, was die laufende Verjährungsfrist gehemmt hätte.
Ich weiß deshalb nicht, wie ich jetzt weiter vorgehen soll.
liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
allein dadurch, dass Ihr Mann nicht mehr in der EDV erfasst ist, endet der Vertrag noch nicht. Der Vertrag existiert weiterhin. Zwar laufen Sie Gefahr mit einer schriftlichen Kündigung jetzt bei Ihrem Vertragspartner "schlafende Hunde zu wecken", so dass dort die schriftlichen Unterlagen durchgesehen werden und dann die noch offenen Gebühren nachgefordert werden. Kündigen Sie nicht, laufen aber jeden Monat weitere Gebühren auf und der rückständige Betrag wird noch höher. Niemand kann garantieren, dass Ihr Vertragspartner nicht irgendwann auch ohne Kündigung von selbst merkt, dass nicht alle Gebühren eingezogen wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin