Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, kommt ein wirksamer Vertrag zustande gem. § 1 ProstG.
1) Mit den sexuellen Begegnungen macht sich weder Auftraggeber noch Auftragnehmerin strafbar, insbesondere sind keine Prostitutionsnahen Tatbestände erfüllt wie Zuhälterei oder Ausbeutung von Prostituierten (§181a
, 180a StGB
).
2) Die Einkünfte aus sexuellen Dienstleistungen bei Selbstständigen unterliegen der Einkommenssteuer und müssen versteuert werden.
Wenn die Escortdame Steuern hinterzogen hat Steuersündern drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, §370 AO
. Das Gericht hat beim Strafmaß Ermessen: Das Gericht kann bei der Steuerhinterziehung eine Geldstrafe verhängen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für den Regelfall verhängen. In besonders schweren Fällen liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Höhe des Steuerschadens ist maßgeblich für das das Strafmaß, aber auch für die Prüfung einer Einstellungsmöglichkeit nach § 153a StPO
. So werden in der Regel beispielsweise für Taten, durch die ein Steuerschaden von bis zu 50.000 € verursacht worden ist, Geldstrafen verhängt.Liegt der Steuerschaden hingegen über diesem Betrag, ist demgegenüber bereits die Verhängung eine Freiheitsstrafe möglich, die in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Insofern ist es ganz besonders wichtig, sich anwaltlich in dem Prozess vertreten zu lassen. Durch eine gute Verteidigungsstrategie kann der Gang ins Gefängnis häufig verhindert werden.
Für den Auftraggeber kommt eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung nur in Betracht, wenn er in Kenntnis derselben eine Unterstützungshandlung leitet, d.h. die Haupttat aktiv unterstützt. Das bloße bezahlen des Entgeltes stellt jedoch keine Unterstützungshandlung zur Steuerhinterziehung dar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
08.06.2020
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12:06
Antwort
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