Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 29 Abs. 1 BtMG
ist ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorgesehen.
Es ist ohne genaue Kenntnis aller Umstände (dazu gehört letztlich auch der genaue Wirkstoffgehalt) und Ihrer Vorbelastungen nicht möglich, eine genaue Prognose zur zu erwartenden Strafe abzugeben. Realistisch ist jedoch eine Geldstrafe im unteren Bereich. Etwas strafschärfend könnte sich Ihr unkooperatives Verhalten auswirken.
Egal wie hoch die Strafe ist, Sie hätten in jedem Fall mit einer Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu rechnen. Zwar werden Geldstrafen bis 90 Tagessätze nicht eingetragen, jedoch gilt dies nur für die erste Verurteilung. Da Sie bereits verurteilt worden sind, würde eine erneute Verurteilung einen Eintrag nach sich ziehen, es sei denn die erste Verurteilung wäre bereits getilgt.
Sie müssen damit rechnen, dass die Führerscheinbehörde über den Vorfall informiert wird. Da der Besitz harter Drogen als deutliches Indiz für dessen Konsum gilt und Sie damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen und erst nach positiver MPU wiedererteilt wird. Zudem werden Sie eine Abstinenzzeit von einem Jahr nachweisen müssen.
Angesichts der vorgenannten schwerwiegenden rechtlichen Folgen rate ich Ihnen dringend dazu, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann nach Akteneinsicht versuchen, zumindest die Folgen abzumildern. Sie können sich diesbezüglich gerne an meine Kanzlei wenden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Biernacki!
Nach welcher Zeit erlischt so ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis?
Muss mir der Konsum nicht erst durch z.B. Blutabnahme nachgewiesen werden um mir den Führerschein zu entziehen?
Die Führerscheinbehörde wird zu 100% informiert? Trotz der geringen Menge?
Vielen Dank!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Tilgungsfrist dürfte in Ihrem Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG
3 Jahre betragen.
Dass eine Mitteilung an die Führerscheinbehörde erfolgt, kann als sicher angenommen werden.
Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Blutprobe entnommen worden ist. Führerscheinrecht ist Verwaltungsrecht. Hier geht es u.a. um Gefahrenabwehr, so dass andere Maßstäbe gelten. Daher ist bereits eine auf konkrete Umstände begründete Gefahrenprognose ausreichend. Aus dem Umstand, dass Sie harte Drogen besessen haben, lässt sich durchaus schlussfolgern, dass Sie diese auch konsumieren. Wenn Sie gegenüber der Polizei angegeben haben sollten, dass Sie die Drogen für den Eigenbedarf besitzen, wird dies führerscheinrechtlich zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden.
Bestehen genügend Anhaltspunkte für Eigenkonsum gelten Sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und müssen gegenüber der Behörde den Gegenbeweis erbringen (MPU+Abstinenzgutachten).
Es ist jedoch nicht zwingend, dass der Führerschein sofort entzogen wird. Vielmehr ist es in bestimmten (unsicheren) Konstellationen durchaus möglich, den Konsumverdacht zu erschüttern. Es würde dann eine Frist zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens gesetzt werden. Letztlich würde dies u.a. auf ein Drogenscreening hinauslaufen. Vom Ergebnis würde dann abhängig gemacht werden, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick über die Rechtslage verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt