Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
Ihre Frage zu 1) möchte ich nunmehr wie folgt beantworten:
Zunächst ist zwischen den Fristen, nach Ablauf derer die Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis eingetragen werden dürfen und den Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters zu unterscheiden.
Hinsichtlich des Führungszeugnisses ist hinsichtlich der beiden, ausgeurteilten Geldstrafen §34 Abs.1 Nr.1 a BZRG
einschlägig. Dieser regelt, dass die Frist, nach deren Ablauf die Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, bei Geldstrafen (…) 3 Jahre beträgt.
Hinsichtlich der Freiheitsstrafe ist §34 Abs.1 Nr.1b BZRG
einschlägig. Danach beträgt die Frist bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und diese nicht widerrufen worden ist, ebenso 3 Jahre.
Gemäß §36 BZRG
beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils. Daran ändert gemäß §36 Abs.2 BZRG
auch die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe nichts.
Für die Geldstrafen bedeutet dies, dass die Frist bei der Verurteilung zu 2) mit Ablauf des 19.Januar 2010 und die Verurteilung zu 3) mit Ablauf des 11.09.2010 theoretisch Ablaufen würden. Hier tritt aber die Besonderheit hinzu, dass Sie selbst schildern, dass die Strafe bisher noch nicht vollstreckt oder erlassen ist. Insoweit ist der Fristablauf gemäß §37 BZRG
gehemmt.
Für die Freiheitsstrafe würde sich isoliert betrachtet ein Fristablauf zum 15.Dezember 2008 ergeben. Dies resultiert aus der grds. bestehenden Frist von 3 Jahren. Hinzu zurechnen ist gemäß §34 Abs.2 BZRG
jedoch die Dauer der Freiheitsstrafe selbst. Auch wenn die Frist für die Freiheitsstrafe damit bereits abgelaufen wäre, ist diese trotzallem weiterhin mit in das Führungszeugnis aufzunehmen, da weitere Verurteilungen vorliegen, deren Fristen bisher nicht abgelaufen sind, §38 BZRG
.
Hinsichtlich des BZR gelten insoweit nur andere Tilgungsfristen. Insoweit gelten für alle 3 Verurteilungen eine 10 jährige Tilgungsfrist gemäß §46 Abs.1 Nr.2
a) und b) BZRG.
Isoliert betrachtet, bedeutet dies folgendes:
Verurteilung zu 1) Ablauf Tilgungsfrist mit Ablauf des 15.Dezember 2015
Verurteilung zu 2) Ablauf Tilgungsfrist mit Ablauf des 19.Januar 2017
Verurteilung zu 3) Ablauf Tilgungsfrist mit Ablauf des 11. September 2017.
Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Tilgungsfrist bzgl. Verurteilung zu 1) um die Dauer der Freiheitsstrafe zu verlängern ist und der Ablauf der Geldstrafen mangels Vollstreckung oder Erlass gehemmt ist. Hinzukommt, dass trotz Eintritt der Tilgungsreife die Verurteilungen erst dann zu tilgen sind, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen vorliegen. Zudem werden die Eintragungen erst 1 Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht.
Ihre Frage zu 2), die auch Einfluss auf die Berechnung der Fristen hinsichtlich der Geldstrafen auf Grund der eingetretenen Ablaufhemmung haben wird, beantworte ich wie folgt:
Eine im Strafurteil festgesetzte Strafe kann solange bis zu Ihrem Erlass vollstreckt werden. Der Aufenthalt im Ausland nutzt hierbei wenig, da auch der ausländische Staat gemäß des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe für Strafsachen um Vollstreckung ersucht werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Diese Antwort ist vom 29.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen