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Erwerbsminderungsrente rückwirkender Leistungsfall?

14. März 2025 09:11 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich benötige eine Auskunft für meine Widerspruchsbegründung.

Ich habe seit Ende Oktober 2024 nach dem ärztlichen Entlassungsbericht aus der Rehaklinik, das als Gutachten fungiert, die Zuerkennung einer vollen Erwerbsminderungsrente erhalten.
Die Auszahlung soll dann 7 Monate später nach gesetzlichen Vorgaben erstmals erfolgen, Ende Mai 2025.
Allerdings bin ich nicht der Meinung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erst seit Entlassung aus der Rehaklinik bestehen, sondern schon viele Monate davor.
Meinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente habe ich im September eingereicht, meinen Rehaantrag im März 2024. Zuvor habe ich studiert. Das Studium war aufgrund erheblicher gesundheitlicher Verschlechterung ab 10/2023 nicht mehr möglich.
Mein Hausarzt hatte in dem Rehaantrag auch erwähnt, dass ich seit längerem Zeitraum nicht mehr arbeitsfähig / studierunfähig bin, mind. 6 Monate. Eine Arbeitsunfähigsbescheinigung brauchte ich formell nicht, daher war es auch von ihm nicht zu beurteilen. Ausserdem ist eine Studierunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit einer erwerbsunfähig.
Ich habe seit 10/23 keinerlei Leistung bezogen (Krankengeld, Bürgergeld etc..). Das Familieeinkommen hat mein Mann eingebracht und wir haben von Ersparnissen gelebt, seit September 24 auch Pflegegrad.
Vor dem Studium war ich jahrelang erwerbstätig, so dass ich alle Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente erfülle.

Für den ärztliche Entlassungsbericht, auf der sich nun der Beginn des Leistungsfalls begründet, wurden keine weitere ärztlichen Unterlagen angefordert und stützt sich meines Erachtens hauptsächlich auf die Anamnese. Dabei wurde der Verlauf auch nicht deutlich dargestellt. Das habe ich in der Rehaklinik auch telefonisch angemerkt, wurde aber seitens des Oberarztes relativiert.
Ich habe die Unterlagen der Rentenversicherung angefordert. Dabei ist auch deutlich, dass der Eintritt des Leistungsfalls sich auf den Entlassungsbericht stützen. Ich habe bei der Erkrankung keinen Facharzt. Das lief alles über meinen Hausarzt.

Worauf kann ich mich beziehen für die Widerspruchsbegründung? Bzw. ab wann besteht bei mir die Anspruchsvoraussetzung rückwirkend auf Erwerbsminderungsrente?

Vielen Dank

14. März 2025 | 10:18

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

der Beginn der EM-Rente ist normalerweise der Beginn der Erwerbsminderung.

Das ist der Tag, an dem Sie so krank waren, dass Sie weniger als drei Stunden arbeiten konnten, in Ihren Fall nicht studieren konnten.

Sie müssten also darlegen können, ab wann Sie Ihre letzte berufliche Tätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung aufgeben mussten, also auch das Studium abbrechen mussten.

Wann genau das war, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung anhand älterer Arzt- und aber auch der Reha-Berichte.

Sie tragen die Beweislast im Verfahren eben dafür, dass dieser Zeitpunkt schon früher eingetreten ist ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2025, Az.: L 10 R 3332/23).

Es wird also ganz wichtig sein, was genau Ihr Arzt erwähnt hat und ob er eben diese Tatsache auch bestätigen kann.

Es muss dann herausgestellt werden, dass der Reha-Bericht genau diese Tatsache offenbar übersehen oder falsch beurteilt hat.

Ich würde Ihnen raten, sich vom Arzt eben auch schriftlich bestätigen zu lassen, ab welcher Untersuchung und mit welchem Ergebnis er diese Einschränkung festgestellt hat.

Damit muss man dann den Reha-Bericht angreifen und so den Widerspruch begründen.

Wichtig ist auch, dass Sie dann darlegen können, dass Sie nach Antragstellung vom Ehemann, bzw. Ersparnissen gelebt haben, damit keine Anrechnung anderer Leistungen in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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