Sehr geehrte Ratsuchende,
der Beginn der EM-Rente ist normalerweise der Beginn der Erwerbsminderung.
Das ist der Tag, an dem Sie so krank waren, dass Sie weniger als drei Stunden arbeiten konnten, in Ihren Fall nicht studieren konnten.
Sie müssten also darlegen können, ab wann Sie Ihre letzte berufliche Tätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung aufgeben mussten, also auch das Studium abbrechen mussten.
Wann genau das war, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung anhand älterer Arzt- und aber auch der Reha-Berichte.
Sie tragen die Beweislast im Verfahren eben dafür, dass dieser Zeitpunkt schon früher eingetreten ist ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2025, Az.: L 10 R 3332/23).
Es wird also ganz wichtig sein, was genau Ihr Arzt erwähnt hat und ob er eben diese Tatsache auch bestätigen kann.
Es muss dann herausgestellt werden, dass der Reha-Bericht genau diese Tatsache offenbar übersehen oder falsch beurteilt hat.
Ich würde Ihnen raten, sich vom Arzt eben auch schriftlich bestätigen zu lassen, ab welcher Untersuchung und mit welchem Ergebnis er diese Einschränkung festgestellt hat.
Damit muss man dann den Reha-Bericht angreifen und so den Widerspruch begründen.
Wichtig ist auch, dass Sie dann darlegen können, dass Sie nach Antragstellung vom Ehemann, bzw. Ersparnissen gelebt haben, damit keine Anrechnung anderer Leistungen in Betracht kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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